München – jameda (www.jameda.de), Deutschlands größte Arztempfehlung, hat sich vor dem Bundesgerichtshof für den Erhalt einer kritischen Arztbewertung eingesetzt. Die Bundesrichter verwiesen den Fall in ihrer heutigen Entscheidung zurück an das OLG Köln, welches zuvor zugunsten von jameda geurteilt hatte. Gleichzeitig präzisierten sie die Pflichten von Bewertungsportalen zur Prüfung von Bewertungen. In einer Pressemitteilung hat der BGH konkretisiert, dass im Falle der Prüfung einer Bewertung die Stellungnahmen von Bewerter und Bewerteten der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellt werden müssen. Vorliegende Unterlagen darüber, dass ein Patient in der von ihm bewerteten Praxis in Behandlung war, müssen dem bewerteten Arzt unter Umständen weitergereicht werden. Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass dieser Prozess ohne die Verletzung des Telemediengesetzes, das die anonyme Nutzung von Online-Diensten festschreibt, erfolgen muss. Die Anonymität des Bewertenden kann also weiterhin gewahrt bleiben. Weiter gilt für jameda: Informationen werden niemals ohne Einverständnis des Patienten und ausschließlich in anonymisierter Form weitergegeben, so dass keine Rückschlüsse auf den Verfasser einer Bewertung gezogen werden können.
Von diesem Rechtstreit unberührt ist die Tatsache, dass Patienten Bewertungen für ihre Ärzte immer anonym abgeben können.
Dr. Florian Weiß, CEO von jameda, zum heutigen Entscheid: „Wir begrüßen, dass die Bundesrichter heute Hinweise zur Konkretisierung des Prüfprozesses von Arztbewertungen gegeben und so zu mehr Rechtssicherheit beigetragen haben. Selbstverständlich werden diese Hinweise nun unmittelbar in die Ausgestaltung unseres Prüfprozesses einfließen, der sich auch in der Vergangenheit schon immer an der jeweils aktuellen Rechtslage orientiert hat. Klar ist: Patienten können auch weiterhin anonyme Bewertungen abgeben. Niemand muss befürchten, dass persönliche Informationen ohne eigene Einwilligung weitergegeben werden.
Im Falle einer von Arztseite beantragten Überprüfung einer Bewertung sind wir wie bisher auch auf die Mithilfe der Patienten angewiesen: Nur wenn diese sich im Rahmen des vorgeschriebenen Prüfprozesses auf unsere Anfragen zurückzumelden, können wir für den Erhalt kritischer Bewertungen eintreten.“
Geklagt hatte ein Zahnarzt, welcher auf jameda von einem Patienten mit der Gesamtnote 4,8 bewertet worden war. Der Kläger wandte sich an jameda, da er bestritt, dass der bewertende Patient jemals in seiner Praxis gewesen sei. Daraufhin bat jameda den Verfasser der Bewertung um eine Bestätigung seines Arztbesuchs, die dieser auch vorlegte. jameda veröffentlichte die zuvor für den Prüfprozess offline genommene Bewertung wieder. Der Aufforderung des Arztes, den Beleg auch ihm vorzulegen, kam jameda erst im Prozess nach und berief sich dabei auf frühere Gerichtsentscheidungen, die die Bedeutung anonymer Arztbewertungen hervorheben.
Anonyme Arztbewertungen dienen der Herstellung von Transparenz über ärztliche Qualität
Arztbewertungen sorgen für mehr Transparenz über die ärztliche Qualität und tragen so dazu bei, dass der mündige Patient auf ihrer Basis den für sich passenden Arzt wählen kann. Gerade im sensiblen Gesundheitsbereich kommen aussagekräftige und damit hilfreiche Bewertungen nur zustande, wenn Patienten die Bewertungsabgabe anonym ermöglicht wird. Beispielsweise möchte niemand seinen Proktologen mit Klarnamen bewerten oder öffentlich seine Krankheit schildern.
Der großen Verantwortung, die die Möglichkeit des anonymen Bewertens mit sich bringt, ist sich jameda bewusst, weshalb die Qualitätssicherung der Bewertungen höchste Priorität hat. Dazu hat jameda ein deutschlandweit einmaliges Qualitätsmanagement implementiert, das sicherstellt, dass Patienten für ihre Arztsuche auf jameda authentische Bewertungen echter Patienten zur Verfügung stehen. „Für unser Qualitätsmanagement gelten unumstößliche Grundsätze, wie zum Beispiel, dass wir in Bewertungsfragen alle Ärzte gleichbehandeln. Zudem orientiert sich das jameda Qualitätsteam bei allen Entscheidungen über Bewertungen stets an der aktuellen Rechtsprechung“, erläutert Fritz Edelmann, COO von jameda.
Der Klage des Zahnarztes war in erster Instanz vor dem LG Köln stattgegeben worden. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Köln die Argumentation von jameda und wies die Klage des Zahnarztes in vollem Umfang ab. Der Kläger ging daraufhin in Revision. Nun wird das OLG nochmals entscheiden.
Weitere Informationen zur jameda Qualitätssicherung finden Sie unter www.jameda.de/qualitaetssicherung/