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Zuständigkeit liegt nur bei der Krankenkasse

Mütter- und Mutter-Kind-Kuren richtig beantragen:

Berlin – Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen sind medizinische Leistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch ausschließlich in der Zuständigkeit von Krankenkassen liegen. Die neue Begutachtungs-Richtlinie des Medizinischen Dienstes weist ausdrücklich darauf hin. In 12 % aller Ablehnungen werden Antragstellerinnen jedoch von ihren eigenen Kassen an den Rentenversicherungsträger verwiesen, kritisiert das Müttergenesungswerk (MGW).

„Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen nach §§ 24 und 41 SGB V werden vom Rentenversicherungsträger gar nicht angeboten. 12 % Umlenkungen sind deshalb nicht akzeptabel“, informiert Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes in Berlin. Umlenkungen an die Rentenversicherung seien für die Krankenkasse nur möglich, wenn die Erwerbsfähigkeit der Mutter gefährdet oder eingeschränkt ist. Darum ginge es bei den Kurmaßnahmen für Mütter in der Regel nicht. Schilling verweist auf die Erfahrungen des MGW: „Leider wird immer wieder die Berufstätigkeit der Mutter zum Anlass genommen, um zu erklären, dass die eigene Krankenkasse angeblich nicht zuständig sei. Diesen Kreislauf wollte die neue Begutachtungs-Richtlinie unterbrechen. Hier besteht aber noch ein reales Umsetzungsproblem zu bestehen.“

Schwerpunkt von Mütterkuren oder Mutter-Kind-Kuren zur Vorsorge oder Rehabilitation ist die Behandlung von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, die sich im Zusammenhang mit der Erziehungs- und Familienarbeit ergeben. Hier geht es oft um Erschöpfungszustände, meist im Kontext von Familienproblematiken wie Mehrfachbelastungen, Alleinverantwortung, Pflege, Trennung u. a.

Die neue Statistik des Müttergenesungswerkes zu den Ablehnungszahlen des Jahres 2012 zeigte eine deutliche Verbesserung der Bewilligungssituation insgesamt. Umso verwunderlicher ist die gleichbleibend hohe Umlenkungsquote an den Rentenversicherungsträger, die seit Jahren über 10 % beträgt.

Schilling rät Müttern: „Sollte die Krankenkasse Ihren Antrag einfach weiterleiten, informieren Sie die Rentenversicherung direkt, dass Sie eine Mütter- oder eine Mutter-Kind-Kur beantragen und keine Rehamaßnahme der Rentenversicherung.“

Die Beratungsstellen des Müttergenesungswerkes helfen Müttern kostenlos bei den Antragsverfahren und in allen Fragen rund um die Kurmaßnahme. Weitere Informationen zu Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen sowie die Attestformulare unter: www.muettergenesungswerk.de oder Kurtelefon: 030 330029-29