Berlin – 20. März 2018
- 6 Monate müssen gemäß dem jetzt in Kraft getretenem Satz 3 des § 130a SGB V Abs. (8) nach der ersten Information über den Ausschreibungsgewinn bei Generika vergehen, bis ein pharmazeutisches Unternehmen den geschlossenen Rabattvertrag vollumfänglich beliefern muss.
- Rund 30 Millionen Verordnungen jeden Monat sind rabattierte Arzneimittel – Das sind 58 % aller Verordnungen!
- Ein pharmazeutischer Hersteller für alle Versicherten: Immer noch ist das 1-Partner Modell bei den Ausschreibungen generischer Arzneimittel weit verbreitet, obwohl die Gefahren für die Versorgung hinreichend bekannt sind.
Die „6-Monats-Frist“ ist ein guter Einstieg bei der Bekämpfung von Ursachen von Arzneimittelengpässen. Arzneimittelhersteller erhalten so die Möglichkeit, sich angemessen auf die Versorgung der Patientenanzahl vorzubereiten. Das senkt das Risiko von Lieferengpässen, insbesondere beim Start eines neuen Rabattvertrages, erheblich.
Eine bekannte weitere Gefahr für die Liefersicherheit von Arzneimitteln sind die Ausschreibungsmodelle der Krankenkassen: Erhält nur ein Hersteller den Zuschlag für einen Rabattvertrag, dann kann es zu Marktverengungen kommen und somit die Patientenversorgung gefährden. Pro Generika setzt sich dafür ein, dass Rabattverträge nur mit mehreren Partnern geschlossen werden dürfen. Damit wird die Versorgung der Patienten mit einem bestimmten Wirkstoff auf mehrere Schultern verteilt und die Versorgungssicherheit gestärkt.
Vorschläge, wie man Lieferengpässen begegnen kann, gibt es darüber hinaus viele – aber nur wenige, die das Problem bei der Wurzel packen. Der neue „Faktencheck“ auf der Webseite von Pro Generika greift die gängigsten Vorschläge auf und klopft sie auf echte Lösungen ab.