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Zielvereinbarungen dürfen Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidung nicht gefährden

Ärzteparlament bezieht Position zu “Chefarzt-Boni”:

Bad Segeberg – In der Diskussion um “Chefarzt-Boni” haben Schleswig-Holsteins Ärzte deutlich Stellung bezogen: “Die Unabhängigkeit medizinischer Entschei­dungen muss gewährleistet sein. Mengenbezogene Zielvorgaben dürfen nicht mehr Bestandteil von Zielvereinbarungen sein”, heißt es in einem von der Kammerversammlung verabschiedeten Papier.

“Es geht nicht darum, Ökonomie zu verteufeln. Auch Ärzte müssen sich angesichts der finanziell angespannten Situation in den meisten Krankenhäusern wirtschaftlicher Verantwortung stellen”, sagte Schleswig-Holsteins Ärztekammerpräsident Dr. Franz-Joseph Bartmann in Bad Segeberg.

Aus ärztlicher Sicht gebe es aber klare Grenzen: “Mengenvorgaben dürfen keinesfalls dazu führen, dass Men­schen unnötig medizinisch behandelt werden. Sie dürfen auch nicht dazu führen, dass Patienten eine medizinisch angeratene Behandlung vorent­halten wird, weil sich die Leistung für das Krankenhaus möglicherweise nicht lohnt. Die Qualität der Medizin muss im Vordergrund stehen.”

Das vom Ärztekammer-Ausschuss „Medizin+Ökonomie“ erarbeitete Positionspapier enthält konkrete Vorschläge für Zielvereinbarungen zwischen Krankenhäusern und ihren ärztlichen Führungskräften. Sie beziehen sich auf alle Verantwortungsbereiche leitender Ärzte im Krankenhaus.

“Untersuchungsführer” als bundesweites Modell

Im Zusammenhang mit dem Vorgehen von Ärztekammern bei Verstö­ßen gegen ärztliches Berufsrecht empfiehlt die Kammer Schleswig-Hol­stein ihr Modell des Untersuchungsführers. “In Sachen Ermittlungskom­petenz sind wir bestens aufgestellt”, betonte Kammerpräsident Bart­mann.

Das sieht auch der langjährige Staatsanwalt Karl Lienshöft so. Als einer der derzeit drei für die Ärztekammer tätigen Untersuchungs­führer berichtete er den Delegierten über seine Arbeit. Bei entsprechenden Verdachtsmomenten setzt der Kammervorstand einen vom Land bestellten Untersuchungsführer ein, der den Fall unabhängig untersucht und dazu auch richterliche Beschlüsse, zum Beispiel Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen erwirken kann. “In Schleswig-Holstein benö­tigen wir deshalb keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten”, betonte Lienshöft.