Berlin – Der GKV-Spitzenverband senkt erneut die Festbeträge bei vielen Arzneimitteln stark ab. Dabei missachtet er erneut die gesetzgeberische Vorgabe, dass auch nach der Absenkung der Festbeträge genügend Arzneimittel zur Verfügung stehen sollen, zu denen die Versicherten keine Zuzahlungen leisten müssen.
- In der Gruppe mit Wirkstoffen zur Behandlung von Asthma, COPD und chronischer Bronchitis (Beta-2-Sympathomimetika) senkt der GKV-Spitzenverband die Festbeträge und damit einhergehend die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen stark ab.
- Aktuell stehen für Patienten in dieser Gruppe fünf zuzahlungsbefreite Arzneimittel zur Verfügung. Senkt der GKV-Spitzenverband die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen wie geplant ab, wird bei diesen Wirkstoffen nach aktuellem Stand nicht ein einziges Arzneimittel mehr zuzahlungsbefreit sein.
- Der Gesetzgeber schreibt aber klar vor, „dass auch nach der Anpassung eine hinreichende Versorgung mit Arzneimitteln ohne Zuzahlung gewährleistet werden“ soll.
Der GKV-Spitzenverband überprüft die Festbeträge, also den Betrag, den die Krankenkassen unabhängig von den realen Kosten eines Arzneimittels erstatten, mindestens einmal jährlich. Aktuell plant er, die Festbeträge für elf Festbetragsgruppen anzupassen – was im Regelfall ein Absenken bedeutet. Der Gesetzgeber hat allerdings bestimmte Kriterien definiert, die der GKV-Spitzenverband bei einer Anpassung berücksichtigen soll.
Dies zeigt auch das aktuelle Beispiel: Stehen bei den Beta-2-Sympathomimetika bisher fünf zuzahlungsbefreite Arzneimittel zur Verfügung, sind es nach der geplanten Absenkung 0 Arzneimittel. Eine hinreichende Versorgung mit zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln sieht erkennbar anders aus.
Zudem wissen die Versicherten oft nicht, dass bei vielen Arzneimitteln der vom GKV-Spitzenverband bestimmte Festbetrag ohnehin nur wenige Euro oder sogar nur einige Cent beträgt und die Patientenzuzahlung den Listenpreis des Herstellers dann um ein Vielfaches übersteigt. Die Krankenkassen machen auf diese Weise mit den Zuzahlungen der Patienten ein gutes Geschäft. Das aber war nicht das Ziel der gesetzlichen Regelungen.