Berlin – Zum Ausgang des heutigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: Heute wurden erneut Patientenschutz und Arzneimittelsicherheit höchstrichterlich gestärkt. In einer zentralen Fragestellung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die persönliche Verantwortung des Apothekers beileibe kein Selbstzweck ist, sondern entscheidend für die sichere Arzneimittelversorgung von Patienten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog. Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen unzulässig sei, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil in diesen Fällen den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Er müsse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben; das sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich. Zum anderen sei der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient würden. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.
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