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Wie seriöse Ärzte empfehlen

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Düsseldorf – Ob Innendruckmessung der Augen, Extra-Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, Messung der Knochendichte oder die Anwendung eines PSA-Tests zur Früherkennung von Prostatakrebs: Immer häufiger bieten Mediziner in ihren Praxen zusätzliche Diagnose- und Behandlungsmethoden an, die nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Ein wesentliches Merkmal ist: Diese Individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL genannt – müs­sen von Patientinnen und Patienten aus eigener Tasche bezahlt werden. „Die können jedoch Bedeutung und Nutzen der ärztlichen Extras meist nur schwer beurteilen. Und stehen dem beworbenen und scheinbar nützlichen Service ziemlich hilflos gegenüber“, gibt die Verbraucherzent­rale NRW Patientinnen und Patienten das folgende „Rezept“ gegen unliebsame Nebenwirkungen von IGeL-Leistungen mit auf den Weg:

Ausreichende Beratung: Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksam­keit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leis­tung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung. Beim ärztlichen Beratungsgespräch sollten Patien­tinnen und Patienten fragen, weshalb zum Beispiel die offerierte Untersuchung keine Kassenleistung ist. Frei von Druck: Zwischen Beratungs- und Behandlungstermin haben Ärzte ihren Patientinnen und Patienten eine ausreichende Bedenkzeit einzuräumen. Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen – zum Beispiel bei der Krankenkasse – über die vor­geschlagene Therapie einzuholen. Niemand darf zu einer Zustim­mung gedrängt werden. Eine Entscheidung bleibt jedem selbst über­lassen. Keine übereilte Zusage geben! Für eine sofortige medizini­sche Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.

Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag: Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Patienten die Kosten einschätzen können. Ärzte sind verpflichtet, hierbei die Vorgaben der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) zu beachten. In jedem Fall auf einen Kos­tenvoranschlag bestehen! Schriftlicher Vertrag: Der Vertrag ist Pflicht! Vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die verein­barten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind. Der Vertrag muss auch eine Erklä­rung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt und nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sind Patientinnen und Patienten nicht zah­lungspflichtig. Korrekte Rechnung: Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, die sich an der GOÄ orientiert und die einzelnen Leistungen aufführt. Je nach Schwierig­keitsgrad und Zeitaufwand dürfen Ärzte einen bestimmten Stei­gungssatz bei der Kostenberechnung verwenden. Ab dem 3,5-fa­chen Satz muss dieser jedoch schriftlich ausführlich begründet wer­den. Eine Berechnung von Pauschal- oder Erfolgshonoraren ist unzulässig. Patientinnen und Patienten, die nach der Behandlung eine Rechnung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können als außergewöhnliche Belas­tung bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Keine Praxisgebühr: Wer lediglich eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch nicht seine Chipkarte abgeben.

Übrigens: Noch bis zum 16. Juli 2012 läuft eine bundesweite Onlinebe­fragung (http://www.vz-nrw.de ) der Verbraucherzentralen zu Erfahrungen von gesetzlich Krankenversicherten mit „Selbstzahler-Leis­tungen”. So soll ein Überblick gewonnen werden, welche Zusatzleistun­gen Ärzte von sich aus offerieren und welche Patienten nachfragen. Außerdem soll eine „Diagnose” zur Kosteninformation bei IGeL-Leistun­gen gestellt sowie überprüft werden, ob Mediziner als Verkäufer ihre Pri­vatleistungen mit ihrer Kundschaft wie vorgeschrieben schriftlich verein­baren. Die Befragung wurde durch eine Projektförderung des Bundes­ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermöglicht.

Weitere Informationen rund um IGeL-Leistungen gibt es auch unter: http://www.vz-nrw.de

Rechtsberatung im Gesundheitswesen bietet die Verbraucherzentrale NRW in 22 Beratungsstellen an.

Adressen unter http://www.vz-nrw.de