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Wichtige Neuregelungen der Pflegereform ab 2013

Mehr Leistungen für Pflegebedürftige und Demenzkranke

Düsseldorf – Seit Anfang des Jahres gibt es weitere Hilfen für Pflegebedürftige und Demenzkranke. Wer an Demenz erkrankt ist, erhält künftig über die Pflegeversicherung bessere Leistungen – auch ohne Pflegestufe. Versorgende Angehörige enthalten mehr Entlastung. Außerdem soll die Begutachtung und Einstufung von Pflegestufen künftig reibungsloser ablaufen. Jeder Einzelne ist aufgerufen, künftig zusätzlich privat vorzusorgen. Als neue Wohnform sollen Pflege-Wohngemeinschaften stärker gefördert werden. Um das Paket an Neuerungen zu finanzieren, steigen die Beitragssätze zur Pflegeversicherung um 0,1 Prozent auf 2,05 Prozent beziehungsweise auf 2,3 Prozent für Kinderlose an. „Betroffene profitieren jedoch nicht automatisch von den Neuerungen. Wer wissen möchte, ob er oder sie selbst, der Ehepartner oder ein Elternteil anspruchsberechtigt ist und welche Leistungen dem Betroffenen jeweils zustehen, sollte sich an zuständige Pflegekasse wenden“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Für eine erste Orientierung gibt sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:

  • Bessere Leistungen für Demenzkranke: Sie haben monatlich Anspruch auf 120 Euro Pflegegeld oder auf 225 Euro für Pflegesachleistungen. Beides können sie auch miteinander kombinieren. Falls die Pflegeperson ausfällt, können Demenzkranke nunmehr – wie alle anderen Pflegebedürftigen auch – bis zu 1.550 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege erhalten. Außerdem wird auch Demenzkranken ab sofort ein Zuschuss von 2.557 Euro für Maßnahmen zur Wohnungsanpassung gewährt. Demenzkranke, die bereits eine Pflegestufe haben, erhalten jetzt Zuschläge zu Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wichtig: Auch wer schon einen Bescheid der Pflegekasse hat, dass Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden können, muss bei seiner Pflegekasse die neuen Leistungen einfordern.
  • Flexiblere Leistungen von Pflegediensten: Ambulante Pflegedienste durften im Rahmen von Sachleistungen bisher nur die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Leistungen abrechnen. Seit 1. Januar können sie nun auch Aufwendungen für „häusliche Betreuung“ gegenüber der Pflegekasse geltend machen: Hierzu gehört etwa Vorlesen der Zeitung oder Spazieren gehen mit dem Pflegebedürftigen. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt über so genannte „Leistungskomplexe“. Außerdem müssen Pflegedienste ihren Kunden anbieten, Leistungen im Rahmen eines Stundensatzes nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit abzurechnen.
  • Mehr Unterstützung für Pflegepersonen: Damit die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, muss eine Pflegeperson einen Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche unterstützen. Bisher wurde diese Mindestpflegezeit nur bei einem Pflegebedürftigen anerkannt. Seit 1. Januar können die Zeiten bei verschiedenen Pflegebedürftigen zusammengezählt werden.
  • Staatlicher Zuschuss für private Pflege-Tagegeldversicherung: Vater Staat gibt einen Zuschuss von 60 Euro pro Jahr, wenn ab 1. Januar freiwillig eine Pflege-Tagegeldversicherung abgeschlossen wurde. Voraussetzung: Der Versicherte muss hierin mindestens 120 Euro jährlich an Prämien einzahlen. Außerdem muss die Pflegetagegeldversicherung allen Interessenten offen stehen und ohne vorherige Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden können. Ob sich das jeweilige Angebot eines Versicherers lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden. Auf keinen Fall sollten Interessenten ungeprüft einen Vertrag abschließen.

Hilfestellungen bei Fragen zu den Neuregelungen und rund ums Thema Pflege bietet – neben den Pflegeberatungsstellen der Kreise und Städte oder den Pflegestützpunkten auch das Verbrauchertelefon NRW – und zwar dienstags von 10 Uhr bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0900-1-89 79 64 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.