Berlin – Heute ist die 23. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) in Kraft getreten. Damit ist der Weg frei für eine noch effizientere Substitutionstherapie von Betäubungsmittelabhängigen. Vor allem die Vorschriften zur Substitutionsbehandlung in § 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) werden um zwei für die Substitutionspraxis wichtige Punkte erweitert:
· Um Urlaubs- und Krankheitsphasen substituierender Ärztinnen und Ärzte – im Sinne einer kontinuierlichen Substitutionsbehandlung – besser überbrücken zu können, wird eine modifizierte Regelung für Vertretungsfälle eingeführt.
· Daneben besteht ab jetzt die Möglichkeit, Substitutionsmittel für die Dauer von bis zu zwei Tage zu verschreiben. Hierdurch werden insbesondere zur Überbrückung von Wochenenden und Feiertagen die Voraussetzungen für eine kontinuierliche und flächendeckende Versorgung von Substitutions-patientinnen und -patienten geschaffen.
Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing:
Die Substitutionsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen ist in Deutschland ein zentraler Pfeiler in der Suchtbehandlung schwerkranker Menschen, die helfen soll, einen Ausweg aus dem Teufelskreis der Abhängigkeit zu finden. Über 70.000 Menschen sind mittlerweile in dieser Behandlung. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte engagieren sich damit verantwortungsvoll und ihre Arbeit sollte durch bürokratische Hemmnisse nicht unnötig erschwert werden. Gleichzeitig muss die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet werden. Mit der jetzigen Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung sind wir auf dem richtigen Weg. Ich erwarte, dass sich durch die neuen Regelungen die Versorgungslage für betroffene Betäubungsmittelabhängige vor allem in ländlichen Regionen verbessert und auch neue Ärztinnen und Ärzte für die Substitutionsbehandlung gewonnen werden können. Auch die Wochenend- und Feiertagsversorgung wird erleichtert, ein wichtiges Anliegen vieler substituierender Ärztinnen und Ärzte.
Erleichterungen bei der Urlaubs- und Krankheitsvertretung
Mit der neuen Regelung in § 5 Absatz 3 BtMVV wird klargestellt, dass die Vertretung substituierender, suchtmedizinisch qualifizierter Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die Vertreterin oder der Vertreter ebenfalls suchtmedizinisch qualifiziert ist.
Allerdings ist es in bestimmten Regionen der Bundesrepublik Deutschland für substituierende Ärztinnen und Ärzte sehr schwierig, in Urlaubszeiten oder Krankheitsfällen eine geeignete, suchtmedizinisch qualifizierte Vertretung zu finden. Dies hat zu erheblichen Problemen bei einer kontinuierlichen Substitutionsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen geführt. Zukünftig können Ärztinnen oder Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation – ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum – durch eine Ärztin oder einen Arzt ohne diese besondere Qualifikation vertreten werden (pro Vertretungsfall maximal vier Wochen und insgesamt maximal 12 Wochen im Jahr). Zudem verlangen die neuen Regelungen, dass sich die im Vertretungsfall beteiligten Ärztinnen und Ärzte vor dem Beginn der Vertretung über die Art und Weise der konkreten Substitutionsbehandlung abstimmen.
Erleichterungen bei der Wochenend- und Feiertagsversorgung
Weitere Erleichterungen werden in § 5 Absatz 8 BtMVV aufgenommen. In dieser Vorschrift sind die Bedingungen geregelt, unter denen Substitutionsmittel verschrieben werden dürfen. Jetzt ist es erlaubt, Substitutionspatientinnen und -patienten die erforderlichen Mittel für einen Zeitraum von bis zu zwei Tagen zu verschreiben. Voraussetzung hierfür ist, dass die zur Substitutionsbehandlung sonst erforderliche Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch oder dessen Verabreichung nicht auf andere Weise kontinuierlich gewährleistet werden kann. Mit dieser Zwei-Tages-Verordnung werden Behandlungslücken geschlossen, die aufgrund der Schließzeiten substituierender Praxen und anderer Vergabeeinrichtungen an Sonn- und Feiertagen zu Problemen geführt haben. Eine Zwei-Tages-Verordnung ist auch dann möglich, wenn entsprechende Behandlungsmöglichkeiten, etwa in ländlichen Regionen, nur in unzumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen oder wenn bei unaufschiebbaren Terminen von Betäubungsmittelabhängigen an Werktagen eine kontinuierliche Fortführung der Therapie nicht anders gewährleistet werden kann. Die sog. Take-Home-Verschreibung (Verordnung bis zu sieben Tage) bleibt davon unberührt.
Den Text der Dreiundzwanzigsten Betäubungsmittelrechts Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) finden Sie unter: