Berlin – Anlässlich der Einigung der Koalitionsfraktionen zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz erklären der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Zöller MdB, und die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und gesundheitspolitische Sprecherin, Annette Widmann-Mauz MdB:
Die Koalitionsfraktionen haben sich beim Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auf über 50 Änderungsanträge geeinigt. Dabei konnte die Union an vielen Stellen Verbesserungen durchsetzen, die insbesondere den Pflegebedürftigen zugute kommen.
1. Keine flächendeckenden Pflegestützpunkte:
Bei den Pflegestützpunkten erhalten nun die Länder das Entscheidungsrecht, ob diese in ihrem Land eingeführt werden. Dabei kann auf vorhandene Beratungsstrukturen zurückgegriffen werden. Länder, die keine Pflegestützpunkte wollen, sondern auf eine andere Form der Beratung setzen, müssen sich nicht an der Finanzierung von Pflegestützpunkten in anderen Ländern beteiligen. Eine bundesweite flächendeckende Einführung von bis zu 4.000 Pflegestützpunkten und eine Zerstörung bewährter Strukturen wird es damit nicht geben.
2. Verbesserungen für Demenzkranke in stationären Einrichtungen
Auf Wunsch der Union werden nun auch Demenzkranke in stationären Einrichtungen unterstützt, indem entsprechende Betreuungsleistungen der Pflegeheime zusätzlich vergütet werden. Im Gesetzentwurf war lediglich ein Leistungsanspruch für ambulant versorgte Demenzkranke vorgesehen.
3. Verbesserungen der Qualitätssicherung
Statt Qualitätsprüfungen in Heimen nur alle drei Jahre und nach vorheriger Anmeldung durchzuführen, werden die Heime jetzt einmal jährlich und in der Regel unangemeldet geprüft. Die Prüfung soll sich künftig auch vorrangig auf den Zustand der Pflegebedürftigen konzentrieren (Ergebnisqualität) und damit weniger auf die Dokumentation und Aktenlage. Außerdem wird die Transparenz der Prüfergebnisse z. B. durch Aushang im Pflegeheim verbessert.
4. Verbesserungen weiterer im Gesetzentwurf vorgesehener Regelungen zugunsten von Pflegepersonen und Pflegebedürftigen
– Zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege wird die Wartezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von 12 auf 6 Monate verkürzt.
– Der Anspruch auf Leistungen der Alterssicherung wird auch für die Zeit eines Urlaubs der Pflegeperson erweitert.
– Pflegebedürftige Kinder erhalten bei einem Mangel an kindgerechten Pflegeplätzen auch bei Unterbringung in anderen Einrichtungen (z. B. Behindertenhilfe) Leistungen der Pflegeversicherung.
– Bei palliativmedizinischen Fällen wird die Begutachtungsdauer auf eine Woche verkürzt.
– Eine Regelung, die nach dem Tod eines Pflegebedürftigen in einem Heim die sofortige Beendigung der Zahlungspflicht und damit praktisch einen umgehende Räumung des Heimplatzes zur Folge gehabt hätte, wurde gestrichen.
– Die Bonuszahlung für Heime, die eine Verbesserung der Einstufung der Pflegebedürftigen erreichen, ist – um Missbrauch zu verhindern – daran geknüpft worden, dass die günstigere Einstufung mindestens 6 Monate Bestand hat.
– Die Höhe der Zahlungspflicht für Krankenkassen, die eine empfohlene Rehamaßnahme bei Pflegebedürftigen nicht durchführen, wurde im Sinne einer besseren Wirksamkeit verdoppelt.
5. Erweiterung von Mitwirkungsrechten für die Ärzteschaft und andere Heilberufe
– Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, sollen Pflegeheime nicht automatisch zur ambulanten Versorgung zugelassen und gezwungen werden, Heimärzte einzustellen. Stattdessen wird kooperativen Versorgungsformen mit vorhandenen niedergelassenen Ärzten und der KV Vorrang eingeräumt.
– Bei den geplanten Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Pflegekräfte sollen nun die Ärzteschaft und die Pflegeverbände bei der Festlegung der übertragbaren Aufgabenbereiche ein Mitspracherecht erhalten.
– Solche Modellvorhaben soll es auch für Physiotherapeuten geben.
– Neu aufgenommen wurde eine Regelung, nach der die KVen mit den Krankenkassen regionale Qualitätsvereinbarungen – wie z. B. in Bayern bei Mammographie erfolgreich erprobt – treffen können.