Hamburg – Vermeintlich harmlose Homepage-Adressen wie “der-zahnarzt-kampen.de” oder “allgemeinmedizin-bielefeld.de” sind aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Soweit darin eine Alleinstellungsbehauptung gesehen werden kann, gelten sie als irreführend und damit unlauter. Darauf hat die Rechtsanwältin Dr. Wiebke Baars, Kanzlei Tayor Wessing, Hamburg, auf dem 9. Deutschen Medizinrechtstag hingewiesen.
Gleiche Risiken bestehen bei der Nutzung der Begriffe “Institut” und “Zentrum”, wenn es sich nur um eine kleine Praxis ohne ein fachübergreifendes medizinisches Angebot handelt. Ausnahme: Die im Internet vorgestellte Praxis ist in eine Forschungseinrichtung integriert.
Häufiger Prozessgrund: Urheberrechtsverletzungen bei Kartenausschnitten
Vorsicht ist auch bei der Kopie von Bildern, Grafiken und insbesondere von Stadtplänen aus dem Internet geboten. Diese sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers benutzt werden. Schon viele Homepagebetreiber haben kostenpflichtige Abmahnungen insbesondere von den Inhabern der Urheberrechte an Stadtplänen erhalten. So verwenden manche Firmen eigene Webcrawler, die früher oder später jede Verwendung von deren Kartenmaterial auf privaten wie gewerblichen Homepages finden. Damit sei dann sogar schon das automatisierte Ausfertigen der Abmahnungen verbunden. “Stadtpläne können häufig gegen Zahlung einer Lizenzgebühr heruntergeladen werden. Zum Teil gibt es auch kostenfreie Angebote. Eine sorgfältige Recherche vorab ist daher dringend zu empfehlen”, sagt Baars.
Der 9. Deutsche Medizinrechtstag fand am 19. und 20. September 2008 unter dem Leitmotiv “Konsequenzen des Wettbewerbs” in Erfurt statt. Stiftung Gesundheit und der Medizinrechtsanwälte e.V. richtigen dieses Symposium jährlich aus.