Berlin – Zum Angebot von Wahl- und Zusatzversicherungstarifen gesetzlicher Krankenkassen erklärt der Direktor des PKV-Verbandes Volker Leienbach:
“Wahltarife wie Selbstbehalt- und Beitragsrückerstattungstarife sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) systemwidrig. Sie wirken entsolidarisierend. Versicherte nutzen diese Tarife zum Vorteilshopping, indem sie als “gute Risiken” durch Wechsel in einen Wahltarif Beitragsnachlässe zu Lasten der Versichertengemeinschaft realisieren. Eine Rückkehr in den normierten GKV-Schutz, z.B. im Krankheitsfall, ist dagegen mit keinerlei Konsequenzen verbunden – außer dem Verzicht auf die zuvor genossenen Ermäßigungen. Durch diesen systematischen Fehlanreiz führen Wahltarife in der GKV zu Risikoselektionen mit der Folge, dass die Beiträge alter und kranker GKV-Versicherter steigen. Das ist das Gegenteil von Solidarität.
Anders in der privaten Krankenversicherung (PKV): Verringert ein Privatversicherter seinen Selbstbehalt, erhöht sich sein Beitrag. Mitnahmeeffekte einzelner Versicherter auf Kosten der Versichertengemeinschaft sind in der PKV nicht möglich. Selbstbehalte und Beitragsrückerstattung führen in der PKV nicht zu einer Entsolidarisierung, weil Privatversicherte einen risikoäquivalenten Beitrag zahlen.
Auch aus Verbraucherschutzsicht sind GKV-Wahltarife abzulehnen, da es weder Kalkulationssicherheit noch lebenslangen Versicherungsschutz, noch Kapitaldeckung und damit Generationengerechtigkeit gibt. Es ist offenkundig, dass es bei dem Angebot von Wahltarifen in der GKV in erster Linie um Marketing und um das Errichten von wettbewerbsfeindlichen Schutzzäunen geht. Dafür verstoßen die Kassen fundamental gegen das Solidarprinzip. Versicherteninteressen bleiben außen vor.
Ein eindeutiger Rechtsverstoß ist das Angebot von Zusatzversicherungen wie z.B. die Unterbringung im Einbettzimmer durch gesetzliche Kassen. Im Rahmen der Kostenerstattung dürfen gesetzliche Kassen keine Leis-tungen anbieten, die sie nicht auch als Sachleistung erbringen. Zusatzversicherungen wie Einbett-/ Zweibettzimmerunterbringung, Zahnzusatzversicherungen, Auslandsreisekrankenversicherungen etc. dürfen deshalb von gesetzlichen Krankenkassen nicht angeboten werden.
Zudem verstoßen diese Angebote gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, weil diese Zusatzversicherungen durch die GKV in wettbewerbswidriger Weise angeboten werden. Denn die gesetzlichen Kassen, die als Sozialversicherungen von der Steuer befreit sind, kein Eigenkapital hinterlegen, keine Alterungsrückstellungen bilden und nicht die für die PKV geltenden strengen Vorgaben hinsichtlich der Beitragskalkulation beachten müssen sowie über das Adressmonopol von rund 70 Millionen gesetzlich Versicherten verfügen, agieren hier als Gewerbebetriebe und hätten gegenüber den privaten Versicherungsunternehmen massive, nicht zu rechtfertigende Vorteile. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen würden so vom Markt verdrängt.
Die PKV geht daher juristisch gegen rechtswidrige Tarifgestaltungen der gesetzlichen Krankenkassen vor.”