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Vorsicht vor Scheinselbständigkeit bei Honorartätigkeit in Corona-Impfzentren

Eilmeldung

Berlin – Auch bei einer ärztlichen Tätigkeit für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder öf­fentliche sowie freie Träger eines Corona-Impfzentrums ist die sog. “Scheinselb­ständigkeit” keineswegs ausgeschlossen.

Wir raten allen Ärzten, dies bei der KV expli­zit zu erfragen und im Zweifelsfall ein Status­feststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen.

Impfzentren sind aktuell Einrichtungen mit fremder Organisationsstruktur, die dem Arzt keinen Spielraum für eine selbständige Tätig­keit lassen. Bisher gibt es dazu keine sozial­rechtliche Grundlage und die Rechtspre­chung im Bereich der Honorartätigkeiten von Ärzten ist seit dem Urteil des Bundessozial­gerichts vom Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R) höchstrichterlich. U.a. wurde darin vom BSG festgestellt, dass der bundesweite Ärztemangel kein Grund dafür sein kann, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gel­ten. Auch eine Pandemie setzt das Sozial­recht nicht außer Kraft.

Wenn man jetzt dringend Ärzte sucht, die auf Honorarbasis tätig werden sollen, dann benötigen diese Rechtssicherheit. Das gilt auch für die Betreiber von Impfzentren und deren gesetzliche Vertreter. Es drohen Strafverfahren nach § 266a und 27 StGB für Ärzte und Auftraggeber, die oft zunächst vom Zoll geführt werden. Eine Einstellung des Verfah­rens im Ermittlungsstadium ist daher nur sehr schwer zu erreichen.

Der Gesetzgeber ist damit aufgefordert, umgehend die selbständige Tätigkeit von Ärzten gesetzlich eindeutig und rechtssi­cher für Auftraggeber und Auftragnehmer zu regeln. Ansonsten drohen erneut Status­feststellungsverfahren im Rahmen von Be­triebsprüfungen durch die DRV, Strafver­fahren und Nachzahlungen in Millionenhö­he, wie bereits im Klinikbereich geschehen.

Zum Hintergrund:

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungs­pflichtige Beschäftigung nicht von vorneherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungswei­se in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen unter­nehmerischen Einfluss haben. Dieser höhere Grad der Organisation dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem Impfzentrum gegeben sein, auf dessen Organisation (z.B. Steuerung der Patientenströme) der Arzt ebenfalls keinen Einfluss hat. Ärzte, die auf Honorarbasis in einem Impfzentrum arbeiten, sind ganz überwiegend auf die personellen und sachlichen Ressourcen des Impfzentrums angewiesen, die sie bei ihrer Tätigkeit nutzen. Ärzte, die Impfungen in einem solchen Umfeld vornehmen, sind – nicht anders als z.B. bei einem im Krankenhaus angestellten Arzt – vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei der Tätigkeit als Impfarzt wohl eher nicht gegeben. Zumindest muss man dies auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung annehmen.