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Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom Kabinett beschlossen

BMG

Berlin – Das Bundeskabinett hat heute die einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (21. BtMÄndV) beschlossen. Damit werden Änderungen in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorgenommen. Bestimmte Stoffe werden neu in die Anlagen aufgenommen, andere Stoffe zwischen den Anlagen umgestuft oder aus dem Regelungsbereich des BtMG entlassen. Ziel des BtMG ist, das Ausmaß an Suchterkrankungen und Gesundheitsgefährdungen durch eine verminderte Verfügbarkeit von Suchtmitteln zu verringern.

Neu unter das Betäubungsmittelgesetz unterstellt werden gesundheitsgefährdende Drogen, wie Salvia divinorum (Zauber- oder Aztekensalbei), Benzylpiperazin (BZP) und Oripavin.

Salvia divinorum (Zauber- oder Aztekensalbei) enthält einige der stärksten im Pflanzenbereich vorhandenen psychoaktiven Substanzen (Diterpene). Der Konsum kann zu schweren Bewusstseinsveränderungen, Psychosen und anderen gesundheitlichen Störungen führen.

Benzylpiperazin (BZP) ist eine synthetische Substanz, die wie Amphetamin und Methamphetamin das zentrale Nervensystem stimuliert. Gemäß eines Risikobewertungsberichts des wissenschaftlichen Beirats der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sollte BZP wegen seiner aufputschenden Eigenschaften, der gesundheitlichen Gefahren und des fehlenden medizinischen Nutzens kontrolliert werden.

Oripavin wird aufgrund einer Empfehlung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen dem Betäubungsmittelrecht unterstellt, die für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bindend ist.

Im Übrigen werden mit der Verordnung die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Ein Stoff (Modafinil) wird aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen, weil das Abhängigkeitspotential als gering eingeschätzt wird.

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Die Verordnung finden Sie im Internet unter:

http://www.bmg.bund.de