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Vermittlungsausschuss: Keine Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die GKV

Krankenkassen können weiter für eine gute Patientenversorgung zusammenarbeiten

Hamburg – In einer informellen Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses unter Leitung der Hamburger Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks gelang es einen partei- und länderübergreifenden Kompromiss zur Novelle des Wettbewerbsrechts zu finden. Dieser wurde gestern im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat bestätigt. Damit steht einer einvernehmlichen Entscheidung im Bundesrat nichts mehr im Wege. Nach dem Kompromiss werden Gesetzliche Krankenkassen nicht mehr dem Kartellrecht unterworfen. Lediglich freiwillige Fusionen von Krankenkassen werden vom Kartellamt in Zusammenarbeit mit den für die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zuständigen Aufsichtsbehörden geprüft. Bei Rechtsstreitigkeiten darüber sind, wie bei allen anderen Angelegenheiten der GKV, die Sozialgerichte zuständig, nicht die Zivilgerichte. Die letztendliche Genehmigung einer Fusion erfolgt weiter durch die Aufsichtsbehörden.

„Der Kompromiss ist eine gute Lösung im Interesse eines qualitativ hochwertigen und sozial orientierten Gesundheitswesens“, so Gesundheitssenatorin Prüfer-Storcks. „Es wird deutlich, dass eine enge Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen vom Gesetzgeber auch weiterhin gewollt ist und auf vielen Gebieten, beispielsweise bei integrierten Versorgungsverträgen, dem Mammografie-Screening, der Selbsthilfeförderung oder bei Rabattverträgen, möglich bleibt.“

Die von CDU/CSU und FDP im Bundestag beschlossene 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthielt ursprünglich weitreichende Regelungen für das Gesundheitswesen, deren Streichung der Bundesrat mit parteiübergreifender breiter Mehrheit bereits im ersten Durchlauf gefordert hatte. Es ging dabei um Rechtsänderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Gleichsetzung der am Gemeinwohl orientierten Krankenkassen mit privatwirtschaftlichen und gewinnorientierten Unternehmen nach sich gezogen hätte.

Eine Gesetzesänderung in der ursprünglich vorgelegten Form hätte deutlich die Gefahr erhöht, dass der Europäische Gerichtshof künftig Gesetzliche Krankenkassen als Unternehmen einstufen und damit das europäische Wettbewerbsrecht auf das gesamte deutsche Gesundheitswesen ausdehnen könnte. Dann blieben dem Deutschen Bundestag kaum Gestaltungsmöglichkeiten im Gesundheitswesen.

Das ursprünglich geplante Verbot der engen Zusammenarbeit der Krankenkassen untereinander hätte zudem den Zielvorgaben des Sozialrechts, denen zufolge Krankenkassen im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eng zusammenarbeiten sollen, widersprochen. Senatorin Prüfer-Storcks: „Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen hätten zu einer deutlichen Verschlechterung der Versorgungssituation geführt und Kostensteuerungsinstrumente, wie beispielsweise Arzneimittelrabattverträge, in Frage gestellt. Ich bin sehr froh über die nun gefundene Lösung.“

Auch weitere Forderungen der Länder werden durch den Kompromiss erfüllt. Öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge unterliegen nicht der Missbrauchskontrolle, ebenso können damit nicht Durchleitungsansprüche an ein Wasserversorgungsunternehmen durchgesetzt werden. Wenn durch kommunale Gebietsreformen öffentliche Betriebe zusammengelegt werden, unterliegt dies nicht der Fusionskontrolle.

Die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht außerdem auch eine Reihe unstrittiger Regelungen vor. Dazu gehören Anpassungen im Pressefusionsrecht, die es Presseunternehmen erleichtern sollen, ihre wirtschaftliche Basis durch Fusionen abzusichern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu behaupten. Die befristete besondere Missbrauchsaufsicht im Sektor Strom und Gas sowie das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis sollen um weitere fünf Jahre verlängert werden. Verbraucherverbände sollen die Möglichkeit erhalten, Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf Unterlassung und auf Vorteilsabschöpfung für Schäden in Anspruch zu nehmen.