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Vergabekammer verbietet AOK Rabattverträge für 40 Wirkstoffe

AOK/Rabattverträge

Berlin – Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf hat der AOK untersagt, für alle 40 Wirkstoffe, die Gegenstand des Verfahrens waren, Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern zu schließen. Insgesamt hatte die AOK 83 Wirkstoffe ausgeschrieben. Die Vergabekammer wirft der AOK einen “Verstoß gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot” vor. In der Begründung des Beschlusses (VK – 31/2007 – L) heißt es: “Die Verwendung von Auswahlkriterien, die den Bietern geheim bleiben, ist dem Vergaberecht fremd und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar.” Die AOK hatte in ihrer Ausschreibung eine Produktbreite-Klausel festgeschrieben, ohne allerdings die dieser Klausel zugrunde liegenden Verschreibungsdaten zu veröffentlichen. Für nächste Woche wird eine Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zur AOK-Ausschreibung erwartet.

Zur Entscheidung der Düsseldorfer Vergabekammer erklärt der Branchenverband Pro Generika:

“Der Beschluss enthält essentielle Klarstellungen: Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber und Rabattverträge öffentliche Aufträge im Sinne der §§ 98 und 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; auf Rabattverträge ist deshalb das Vergaberecht strikt anzuwenden. Es kann und darf keine Sonderrechte für Krankenkassen geben. Jede Möglichkeit einer willkürlichen Auftragsvergabe muss von vornherein ausgeschlossen sein.

Die Düsseldorfer Entscheidung kann ein Meilenstein sein auf dem Weg hin zu einem verlässlichen und fairen Ordnungsrahmen für Verträge zwischen Krankenkassen und Herstellern.

Es ist mehr als bedauerlich, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe bislang nicht erfüllt hat. Der Deutsche Bundestag ist jetzt gefordert, schnellstens die Bestimmungen des Wettbewerbs- und des Kartellrechts auf Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern anzuwenden. Ansonsten wird er von weiteren gerichtlichen Entscheidungen oder gar durch das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zum Handeln gezwungen.

Da der bisherige AOK-Vertrag definitiv am 31.12.2007 endet, gilt für die Wirkstoffe, für die nach dem Düsseldorfer Beschluss kein Rabattvertrag abgeschlossen werden darf, die Aut idem-Regel nach § 129 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V. Wenigstens hier ist die Rechtslage klar und eindeutig.”