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vdek: Gesetz stärkt die Soziale Selbstverwaltung und die Sozialwahlen

Kabinett beschließt Gesetz zur Modernisierung der Sozialwahlen

Berlin – „Mit dem „Gesetz Digitale Rentenübersicht“ hat die Bundesregierung heute wichtige Reformbausteine zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und Stärkung der Sozialen Selbstverwaltung im Kabinett beschlossen“, so Uwe Klemens, Verbandsvorsitzender des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek). „Das Prinzip der Sozialen Selbstverwaltung ist urdemokratisch und bedeutet Mitbestimmung für Versicherte und Arbeitgeber in den Gremien der sozialen Krankenversicherung. Die Ersatzkassen begrüßen die Ziele des Gesetzes daher ausdrücklich, nämlich die Selbstverwaltung zu stärken, den Bekanntheitsgrad der Sozialwahlen zu erhöhen, die Transparenz des Wahlverfahrens zu verbessern sowie den Frauenanteil in der Selbstverwaltung zu erhöhen.“ Gerade in Hinblick auf die bevorstehenden Sozialwahlen 2023, die bei den Ersatzkassen erstmalig ergänzend zur Briefwahl auch online durchgeführt werden können, sei dies ein wichtiges Signal. „Wir brauchen engagierte Frauen und Männer, quer durch alle Altersschichten und Berufszweige, die bei der Ausübung ihres wichtigen Ehrenamts für die Sozialversicherung gefördert werden.“ Nachgebessert werden müsse jedoch bei der steuerrechtlichen Bewertung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. Klemens forderte hier eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer.

Die wichtigsten Maßnahmen im Einzelnen:

Stärkung der Urwahlen: Das Gesetz stärkt das Prinzip der demokratischen Urwahl, also die Wahl mit direkter Wahlhandlung. Listen, die zur Wahl eingereicht werden und Unterstützerunterschriften benötigen, müssen ab der Wahl 2023 nur noch etwa halb so viele Unterschriften vorlegen. Hier werden insbesondere neue Listen profitieren, die bisher nicht bei einem Träger vertreten sind. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten reduziert, unterschiedliche Sozialwahllisten zu vereinigen. Diese Möglichkeiten wurden bisher genutzt, um Selbstverwaltungsgremien ohne Wahlhandlung zu besetzen. Die bisher bestehende Fünfprozentklausel wird gestrichen, was den Einzug von kleinen Listen in große Verwaltungsräte leichter machen kann. Transparenter gestaltet werden auch die Listenaufstellungsverfahren. Bewerber*innen müssen in einem für jeden nachvollziehbaren und dokumentierten demokratischen Verfahren aufgestellt werden.

Einführung einer Geschlechterquote: In den Selbstverwaltungsgremien von Rente und Unfall sollen zukünftig Frauen und Männer möglichst zu mindestens 40 Prozent vertreten sein. Für die Krankenkassen gilt diese Vorgabe bereits seit dem MDK-Reformgesetz verbindlich. Die Ersatzkassen begrüßen diese Regelung.

Rahmenbedingungen für Ausübung des Ehrenamts: Zukünftig sollen auch die Rahmenbedingung für die ehrenamtlich tätigen Selbstverwalter*innen verbessert werden, etwa durch einen gesetzlichen Freistellungsanspruch für die Zeit der Kollision von Ehrenamtstätigkeit und Arbeitsverpflichtung und die Gewährung eines angemessenen Urlaubsanspruches für Weiterbildungsmaßnahmen. Dies ist ein wichtiges Signal an Arbeitgeber, interessierte Arbeitnehmer für das Ehrenamt freizustellen.

Zudem sollen verwaltungstechnische Abläufe der Sozialwahlen modernisiert werden. Außerdem kann die Bundeswahlbeauftragte zukünftig auch zwischen den Sozialwahlen Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstverwaltung machen.

Hintergrund:

Die Soziale Selbstverwaltung ist das tragende Organisationsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In der Sozialen Selbstverwaltung entscheiden Versicherte und Arbeitgeber durch gewählte ehrenamtliche Vertreter*innen mit über wesentliche Belange ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Vertreter*innen werden alle sechs Jahre im Rahmen der Sozialwahlen gewählt und sind daher demokratisch legitimiert. Sie bilden die sogenannten Verwaltungsräte der Ersatzkassen. Hier treffen die Selbstverwalter wesentliche Grundsatzentscheidungen, zum Beispiel benennen sie Expert*innen für die Widerspruchsausschüsse, entwickeln Satzungsleistungen und verantworten wesentliche Finanzentscheidungen der Krankenkassen. Bei den Ersatzkassen werden die Versichertenvertreter*innen traditionell durch Urwahlen bestimmt, so dass die Versicherten ihre Vertreter*innen über eine direkte Wahlhandlung bestimmen. Traditionell finden Sozialwahlen in Form von Briefwahlen statt, bei den Ersatzkassen werden 2023 jedoch auch online-Wahlen möglich sein.

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleistungsunternehmen aller sechs Ersatzkassen, die zusammen rund 28 Millionen Menschen in Deutschland versichern:

– Techniker Krankenkasse (TK), Twitter: @TK_Presse

– BARMER, Twitter: @BARMER_Presse

– DAK-Gesundheit, Twitter: @DAKGesundheit

– KKH Kaufmännische Krankenkasse, Twitter: @KKH_Politik

– hkk – Handelskrankenkasse

– HEK – Hanseatische Krankenkasse, Twitter: @HEKonline

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) wurde am 20. Mai 1912 unter dem Namen „Verband kaufmännischer eingeschriebener Hilfskassen (Ersatzkassen)“ in Eisenach gegründet. Bis 2009 firmierte der Verband unter dem Namen „Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.“ (VdAK).

In der vdek-Zentrale in Berlin sind mehr als 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. In den einzelnen Bundesländern sorgen 15 Landesvertretungen mit insgesamt rund 350 sowie mehr als 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pflegestützpunkten für die regionale Präsenz der Ersatzkassen.