Hod Hasharon, Israel – Die Zentralität der geplanten Infrastruktur im Gesundheitswesen wankt. AOK und TK gehen voran und warten nicht mehr auf Testergebnisse aus den noch immer nicht arbeitenden Testregionen. Andere Krankenkassen (Taunus BKK, http://www.taunus-bkk.de) führen nun vor der eGK eine Ergänzungskarte ein. Kartenhersteller erläutern in Presseerklärungen, dass der Patient neben der eGK eine Zusatzkarte benötigt plus Kartenlesegerät. Beide muss er kaufen. Was nicht erwähnt wird ist, dass all diese Karten gar keine Daten speichern und damit auch nicht verwalten können, da die Daten in Wirklichkeit bei den Ärzten liegen. Und für diese ist das alles viel zu wirr und unklar. Daher verweigert sich die Ärzteschaft einer Einführung der eGK aus tausenderlei Gründen, wobei Ärzteverbände Ihre Mitglieder und Patienten zum Boykott dieser eGK aufrufen. Nun suchen Krankenkassen und Ärzte, manchmal gemeinsam, manchmal getrennt, nach neuen Möglichkeiten.
Diese Neuorientierung gibt nur Sinn, wenn, lt. Gesetz, neue mobile, personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien den Mangel der bestehenden eGK ausgleichen. Das Gesetz schreibt verbindlich vor, was eine Gesundheitskarte können muss: SGB5 (http://www.lumrix.de ) verweist dabei u.a. auf das Datenschutzgesetz § 6c (http://www.gesetze-im-internet.de ) und definiert explizit, was die lt. SGB5, §63,(3) mobilen, personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmedien können müssen.
Der Gesetzesauftrag lautet: SGB5, § 291a (3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von 1. medizinische Notfalldaten 2. Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen (elektronischer Arztbrief) 3. Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit 4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Impfungen… (1 bis 5 = elektronische Patientenakte), 5. Möglichkeiten, dass der Versicherte eigene Daten hinzufügt und schließlich, das wohl Wichtigste und warum eine neue Gesundheitskarte die bestehende Krankenversicherungskarte überhaupt ablösen soll, 6) dass die Karte auch ohne Netzzugang beim Arzt alle oben aufgeführten Funktionen ausführen kann. Mit dem Schlußsatz (6) präzisiert der Gesetzgeber seinen Auftrag: Ein mobiler Datenträger, der im physischen Besitz (d.h. in der Brieftasche) des Patienten sitzt, muss alle med. Daten beinhalten und alle benötigten Analysefunktionen ausführen können, auch wenn kein Netzwerk (offline) verfügbar ist. D.h. wenn die verwendete Karte (eGK) keine Daten hält, kann diese die auch nicht offline zur Verfügung stellen! Zugleich schreibt das SGB5 aber in § 290 (Krankenversicherungsnummer) und in § 291 (Krankenversicherungskarte) die administrativen Vorgänge einer Gesundheitskarte fest. An dieser Stelle werden die technologischen Grenzen von Geseztesaufträgen deutlich: Man kann nicht einerseits eine nationale Infrastruktur der Krankenkassen schaffen, zu der die eGK den Schlüssel (Key) für jeden Patienten und jeden Arzt schafft (diese administrative Aufgabe erfüllt die eGK hervorragend) und zugleich fordern, dass auf derselben Karte die Patientendaten liegen (§ 291a). Das geht mit der gewählten Smart-Card Lösung gar nicht, da diese keine Daten speichern kann, zu langsam ist (64KB/sec) und völlig andere Aufgaben zu erfüllen hat. Das könnte zwar die USB MEDOCARD auch, doch ist aus gesundheitspolitschen und administrativen Gründen eine Trennung hier angebracht. Also muss zusätzlich zur eGK nach anderen Möglichkeiten gesucht werden, welche den Auftrag des § 291a erfüllt: Es muss ein mobiler, personenbezogener Datenträger sein der alle Daten des Patienten speichern und verarbeiten kann. Und er muss auch ohne Netzwerke (OFFLINE) arbeiten können.
Das vom CEPCO HEALTH MANAGMENT Ltd. geführte deutsch-israelisch-amerikanisch geführte Firmenkonsortium hat in einer rasanten Entwicklungsarbeit sich den Vorschriften des SGB5 angepasst und ermöglicht Krankenkassen, Ärzten und Patienten mit der USB MEDOCARD die Lücke, die in der Anwendung der eGK entstanden ist, zu schließen. Die Schnittstellen zwischen eGK und USB MEDOCARD sind programmiert und müssen nun von den Betreibern der eGK protokolliert werden. Danach entscheidet der Patient, gemeinsam mit seinem Arzt, ob er seine eignen, medizinische Daten haben will oder ob er sie bei seinen Ärzten liegen lässt. Die USB MEDOCARD ergänzt die eGK dahingehend, dass sie auf völlig anderer Technologie aufgebaut ist. Sie arbeitet tausend mal so schnell wie die eGK (64MB/sec oder 128MB/sec im Vergleich zu 64KB/sec der eGK). Sie erlaubt die Speicherung aller Patientendaten, auch komplexer Datensätze wie Röntgenbilder, CT, MR oder Ultraschall-Filme (die USB MEDOCARD kann in 1,2,4 oder 8GB Speichervolumen ausgestellt werden); sie hat alle Analysetools auf der Karte; sie erlaubt sofortige Arzneimittelunverträglichkeitsprüfung und Risikochecks, sie erstellt automatisch Anamnesebogen oder Notfall-Registrierungsbogen einschließlich Notfallkontakte über VoI (z.B. Skype) von jedem Platz der Welt; sie erlaubt Speicherung von DMPs und Monitoring Programmen, und sie erlaubt die Weiterentwicklung bzw Anpassung der jeweiligen Software mit online-upgrading.
Während die eGK in Ihrer Sicherheitsstruktur starr bleiben muss, kann sich die USB MEDOCARD den Anforderungen und Entwicklungen im Gesundheitswesen flexibel und modular anpassen. Krankenkassen, Ärzte oder Patienten wählen aus diesem modular aufgebautem System jene Funktionen, die für sie von Wichtigkeit sind. Während die eGK von der Krankenkasse ausgestellt wird und auch von dieser eingezogen werden kann, gehört die USB MEDOCARD dem Patienten. Alle Daten wandern immer mit dem Patienten mit, selbst wenn er die Krankenkasse wechselt oder ins Ausland zieht. Er allein bestimmt, wer, was, wann und wozu sehen und in der Folge verarbeiten darf und alle Ärzte des Patienten haben immer die komplette Krankenhistorie vorliegen. Damit ist neben der Stärkung des Arzt/Patientenverhälntisses auch eine Kernforderung der Datenschützer und des SGB5 erfüllt: Die Unabhängigkeit und verantwortliche Mitwirkung des Patienten. Die Entwickler der USB MEDOCARD haben der Sicherheit der Daten sowie der Integrität und Unverletzlichkeit der Ärzte-PCs, die mit dieser Karte zusätzlich oder unabhängig von der eGK arbeiten, höchste Priorität erteilt. Das USB MEDOCARD Sicherheitskonzept geht weit über das, was bisher an Datensicherheit angedacht und realisiert wurde, hinaus und stellt ein visionäres, in die Zukunft weisendes Konzept dar. Während in der Schweiz Tests mit dieser Karte anlaufen, prüfen nun Ärzte und Krankenkassen den ersten, gemeinsamen Einsatz der USB MEDOCARD in Deutschland. Erste Testkarten sind bereits ausgeliefert.
Um die Daten auf der USB MEDOCARD in einem back-up-System zu sichern, entwickelte CEPCO gemeinsam mit einem führenden IT-Unternehmen in Deutschland den DDS-Digitalen Daten Safe. Schließlich kann eine Karte auch mal verloren gehen. Dieses hoch-sichere System, TÜV-geprüft, erlaubt die Synchronisierung der Daten von der USB MEDOCARD mit einem alleine dem Patienten gehörenden und nur ihm zugänglichen Tresor, ähnlich einem Bank-Safe. Nur der Patient hat den Schlüssel und nur der Patient kann diesen Safe öffnen. Wo die Safes installiert werden, ist derzeit unter Diskussion: Überwacht durch die Ärzteschaft ? Gemeinsam mit den Krankenkassen? Was immer die Verantwortlichen entscheiden werden, ein Prinzip bleibt bestehen: Der einzelne DDS-Digitale Daten Safe gehört alleine dem Patienten und kann nur von ihm geöffnet werden! Endlich können sich die Datenschützer freuen, da erstmals mit der USB MEDOCARD und dem DDS dem Verfassungsurteil 1983 (Digitale Selbstbestimmung des Bürgers) zur Speicherung und Verwendung persönlicher, medizinischer Daten entsprochen wird.