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Unsicheres Terrain für Nahrungsergänzungsmittel

8. EUROFORUM-Jahrestagung „Nahrungsergänzungsmittel“

Frankfurt am Main/Düsseldorf – Die Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmittel (NEM) zu Arzneimittel bleibt weiterhin schwierig. Zwar entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.07.2007, dass Produkte, die von ihrem Hersteller als NEM auf den Markt gebracht werden, nur dann von den Behörden als Arzneimittel eingeordnet werden, wenn fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass sie die Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers erheblich beeinflussen. Eine einheitliche Rechtsanwendung, die eine klare Unterscheidung zwischen NEM und Arzneimittel in allen europäischen Mitgliedstaaten ermöglicht, steht jedoch noch aus. “Hersteller, die Präparate wie Vitamine oder Mineralstoffe als Nahrungsergänzungsmittel auf dem deutschen Markt verkaufen wollen, bewegen sich deshalb auf unsicherem Terrain”, erklärt Dr. Wolfgang A. Rehmann (Taylor Wessing), Vorsitzender der 8. Jahrestagung “Nahrungsergänzungsmittel”. Im Fokus der Konferenz, die am 17. und 18. Januar in Frankfurt am Main stattfindet, stehen neben deutschen Gerichtsentscheidungen ebenso europäische Vorschriften und länderspezifische Regelungen für die Herstellung, Vermarktung und den Vertrieb von NEM.

Auswirkungen der Health-Claims-Verordnung NEM werden nicht nur mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben, sondern auch wie Arzneimitteln in Form von Tabletten und Pillen angeboten. Dies erschwert die Unterscheidung gerade für Verbraucher. Martina Hagen (GlaxoSmithKline) berichtet aus Herstellersicht, welche Veränderungen durch die Health-Claims-Verordnung bei Verpackung und Design auf die herstellende Pharma-Industrie zukommen. Laut Verordnung dürfen Hersteller nur dann mit positiven Gesundheitswirkungen ihrer Produkte werben, wenn diese auch wissenschaftlich belegt sind. Mit der Verordnung sollen Konsumenten vor Produkten mit falschen Versprechungen geschützt werden. Eine radikale Neuregelung stellt die EU-Claims-Verordnung dennoch nicht dar. Denn irreführende Werbung auf Produkten war schon zuvor verboten. Neu ist jedoch, dass nur noch solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, die in einer europäischen Gemeinschaftsliste enthalten sind. Über die Festlegung von Höchst- und Mindestmengen von Zusatzstoffen in NEM diskutiert Dr. Joachim Bug (Merck) zusammen mit Dr. Wolfgang Schmid (Landesinstitut für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), Dr. Gert Krabichler und Dr. Evelyn Breitweg-Lehmann (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL). Der Zusatz von Vitaminen und Mineralien darf nicht dazu benutzt werden, die Verbraucher im Hinblick auf den Ernährungs- und Gesundheitswert des Produkts irrezuführen oder zu täuschen. Dies darf weder durch die Kennzeichnung, die Aufmachung, die Werbung oder den Zusatzstoff selbst erfolgen.

Kontrollinstanzen der Health-Claims-Verordnung Ziel der Health-Claims-Verordnung ist es, eine Harmonisierung und Rechtssicherheit im europäischen Binnenmarkt zu bewirken. Peter Loosen (Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde) erklärt, welche Übergangs- und Anpassungsfristen gelten und stellt Leitlinien für deren Anwendung vor. Dr. Evelyn Breitweg-Lehmann (BVL) informiert, welche Rolle das Bundesamt bei der Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien einnehmen wird.

Weitere Themen der EUROFORUM-Jahrestagung “Nahrungsergänzungsmittel” sind Biotanicals und bioaktive Substanzen, Marketing- und Vertriebsstrategien von NEM bei Apotheken und Drogerien sowie erste Hilfestellungen bei Beanstandungen von NEM.

Das Programm zur Veranstaltung steht im Internet unter: http://www.euroforum.de