Berlin – Angesichts weiterer Fälle von so genanntem”Koma-Saufen” erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hans-Peter Uhl MdB:
Schwere Gesundheitsschäden bei Jugendlichen aufgrund von Alkoholexzessen während so genannter Flatrate-Parties können bei konsequenter Anwendung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen verhindert werden.
Gemäß Gaststättengesetz (§ 4 Absatz 1 Nr. 1) ist diegaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn die Vorschriften des Jugendschutzes nicht eingehalten werden oder wenn dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet wird. Bei Abgabe von brandweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche liegt ein Verstoß gegen § 9 Jugendschutzgesetz vor. Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben und ihr Verzehr darf nicht gestattet werden. Nach dem Gaststättengesetz (§ 20 Nr. 2) ist es auch verboten, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. Wenn ein Gastwirt wiederholt wegen diese Bestimmungen verstößt, fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit und die Gaststättenkonzession ist abzuerkennen.
Insofern empfiehlt es sich, dass Vollzugsbeamte der Polizei und des Jugendschutzes Gaststätten, die mit so genannten Flatrate-Parties werben, gezielt und wiederholt aufsuchen. So können unmittelbar etwaige Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz festgestellt werden. Der Konzessionsentzug wird dann zumindest die öffentliche Werbung mit dem billigen Alkoholexzeß für Jugendliche beenden.