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TSVG: Keine Faustregeln für Therapieentscheidungen

TSVG: Keine Faustregeln für Therapieentscheidungen

Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V.

Berlin – Der Gesundheitsausschuss behandelt heute das geplante Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) – und hier die Umrechnung der Erstattungsbeträge für die elektronische Arzneimittelinformation. Dazu Dr. Kai Joachimsen, Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI): „Faustregeln führen zu Verzerrungen. Das gilt auch bei der geplanten Abbildung von Jahrestherapiekosten neuer Arzneimittel sowie den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie: Diese theoretischen Werte haben meistens nichts mit den tatsächlichen Ausgaben der Krankenkassen gemein.“

In einem neuen Änderungsantrag zum TSVG ist vorgesehen, dass das BMG den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verpflichten kann, die Jahrestherapiekosten für Arzneimittel aus der frühen Nutzenbewertung und sämtliche zweckmäßige Vergleichstherapien für die Darstellung im sogenannten Arztinformationssystem regelmäßig zu aktualisieren. Der Arzt soll so einsehen können, ob seine Verordnung zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Doch so einfach ist es wieder einmal nicht: Bereits die Bestimmung der Jahrestherapiekosten auf Basis des Einführungspreises ist meist eine theoretische Größe, da viele Arzneimittel gar nicht 365 Tage im Jahr genommen werden. Eine Umrechnung auf Basis des Erstattungsbetrags perpetuiert dieses Zerrbild. Oftmals werden mengenbezogene Staffelungen oder ein jährliches Gesamtausgabenvolumen vereinbart, die eine schlichte Umrechnung auf Jahrestherapiekosten nicht zulassen. Dr. Joachimsen: „Jahrestherapiekosten sind für die individuelle Therapieentscheidung des Arztes wenig aussagekräftig. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Arzneimittelverordnung eignen sie sich überhaupt nicht.“