Heppenheim – Die AOK Gesundheitskasse in Bayern hat auf der Grundlage des § 140b SGB V zur Integrierten Versorgung individuelle Verträge mit einem Netzwerk von Zahnärzten zur Zahnprophylaxe für ihre Versicherten abgeschlossen, ebenso wie der Landesverband des Berufsverbandes der Frauenärzte e.V.in Bayern.
In den Verträgen zwischen der AOK und dem Netzwerk Claridentis der Zahnärzte wird vereinbart, dass die Frauen- und Kinderärzte für Überweisungen an Zahnärzte aus dem Netzwerk Claridentis eine Prämie von 10 Euro erhalten. Diese Prämie zahlt die AOK aus den Beitragseinnahmen der Versicherten.
Entsprechend den Berufsordnungen der Bayrischen Zahnärzte und der Ärzte in Bayern dürfen solche Zahlungen jedoch nicht erfolgen – zumindest sollten sie nicht durchgeführt werden. So steht z.B. in § 31 der Berufsordnung der Ärzte: ” Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren”.
Die Inhalte der integrierten Versorgungsverträge mit dem Ansatz der Prämien für die Überweiser stellen in sich zudem keine Besonderheit in den Leistungen dar, da die dort festgeschriebenen Leistungen von allen Zahnärzten ohnehin auch ohne Vertrag zur Integrierten Versorgung für die Versicherten erbracht werden können.
Insgesamt handelt es sich also um Schein-Marketingmaßnahmen der AOK auf dem Rücken der Versicherten, welche die Maßnahmen und Verträge letztendlich bezahlen, ohne dass dadurch irgendwelche Versorgungen für die Versicherten verbessert werden. Hinzu kommt eine Verzerrung im Wettbewerb und eine von der AOK finanzierte Fehlinformation der Versicherten.