Berlin – Probezeitkündigung bei HIV-Infektion eines für die Arzneimittelproduktion im Reinraumbereich vorgesehenen Arbeitnehmers – unzulässige Diskriminierung?
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles für die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland im Rahmen des laufenden Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht eine sogenannte Amicus-Curiae-Stellungnahme zu denjenigen Aspekten eingebracht, die aus menschenrechtlicher Sicht für die Entscheidung des Falles von wesentlicher Bedeutung sind und die in den ersten beiden Instanzen keine adäquate Berücksichtigung gefunden haben.
In dem hier zu entscheidenden Fall haben die Vorinstanzen nach Auffassung der Monitoring-Stelle die UN-Behindertenrechtskonvention nicht angemessen als Maßstab für die Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in den Blick genommen.
Dr. Leander Palleit, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, ist am 19. Dezember vor Ort im Bundesarbeitsgericht und steht für Interviews zur Verfügung.
Interviewanfragen am 19. Dezember koordiniert die Pressestelle: 030-259359-14
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.