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Tag der Organspende am 01. Juni 2024 – Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. lädt ein! Impulsvortrag „Die Organlebendspende im Zivil- und Sozialrecht“

Veranstaltungsankündigung

Zeit:
Samstag, 01. Juni 2024, 11.00 bis 12.00 Uhr

Veranstaltungsort:
Der PARITÄTISCHE – Forum am Park Heidelberg, Raum 3, Poststraße 11, 69115 Heidelberg
und parallel virtuell im Internet (per Webex-Meeting)

Referent:
Rechtsanwalt Martin Wittke, LL.M von der Kanzlei Wittke und Schwer aus Bühl, Fachanwalt für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht

Zielgruppe:

  • Organlebendspender und Angehörige
  • Potentielle Organlebendspender
  • Mediziner
  • Juristen
  • Weitere Interessierte

Die Teilnahme ist sowohl vor Ort als auch online möglich.

Anmeldung:

–    Per E-Mail an anmeldung@ign-ev.com (im Betreff “Vortrag Wittke”)

–    Angabe, ob die Teilnahme vor Ort oder Online erfolgen wird

–    Mit der Anmeldebestätigung senden wir eine Rechnung

–    Für die Online-Teilnahme werden die Login-Daten rechtzeitig per E-Mail zugesandt

Kosten:

  • Vor Ort     25 €
  • Online      20 €

Für Vereinsmitglieder und deren Begleitung ist die Teilnahme kostenlos.

Herr Wittke vertritt zahlreiche beschädigte Nierenlebendspender als Rechtsbeistand vor Gericht und setzt sich seit Jahren persönlich sehr für die Rechte der Spender ein. Sein bisher größter Erfolg ist das Erstreiten zweier Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs im Jahr 2019 zur Aufklärungspflicht vor einer Organlebendspende. Weiterhin hat sein Einsatz zu erfolgreichen Urteilen und Vergleichen gegen bzw. mit Unfallkassen bei Sozialgerichten zu Gunsten klagender Nierenlebendspender geführt. Herr Wittke ist außerdem Autor von Fachaufsätzen zur Organlebendspende aus Sicht des Zivil- und Sozialrechts.

Der Impulsvortrag soll eine kurze Einführung in die Rechtslage geben und hierbei auch auf die möglichen Fallstricke und Komplikationen eingehen. Ein wesentlicher Teil der geplanten Stunde soll Fragen und Diskussionen Raum geben.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst.“

Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17