Eppstein – Bundesverband Praktizierender Tierärzte und Verband medizinischer Fachberufe erläutern Nachbesserungsbedarf beim Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte durch Inkrafttreten des MiLoG
Der Tariflohn nach dem Gehaltstarifvertrag für Tierarzthelferinnen und Tiermedizinische Fachangestellte kann in den Einstiegsvergütungsgruppen für den Monat Juli 2015 möglicherweise den seit Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Arbeitsstunde unterschreiten. Darauf verweisen die Sozialpartner – der Bundesverband praktizierender Tierärzte und der Verband medizinischer Fachberufe e.V. in einer gemeinsamen Pressemitteilung.
„Das liegt daran, dass der Juli mehr Arbeitstage als andere Monate im Jahr 2015 hat“, erläutert Susanne Hunstock, Leiterin der Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.
Arbeitgeber und Beschäftigte sollten deshalb prüfen, ob sie betroffen sind. Der Stundenlohn nach dem Mindestlohngesetz errechnet sich als Quotient aus dem Bruttomonatsgehalt und den tatsächlichen regelmäßigen Arbeitsstunden im konkreten Monat. Urlaubs-, Feier- und Krankheitstage werden dabei mit den Stunden berücksichtigt, die an diesen Tagen üblicherweise gearbeitet worden wären.
„Wer als Arbeitgeber feststellt, dass im Juli 2015 der Mindestlohn unterschritten ist, muss den betroffenen Angestellten zusätzlich zum üblichen Gehalt eine einmalige Ausgleichszahlung zukommen lassen, welche die Differenz zum vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestlohn auffängt. Diese Einmalzahlung ist nach § 20 MiLoG innerhalb des für den Mindestlohn maßgeblichen Referenzzeitraums zu leisten, also mit dem Gehalt für Juli 2015“, so Rechtsanwältin Gabriele Moog vom Bundesverband praktizierender Tierärzte.
Mit detaillierten Informationen machen beide Verbände ihre Mitglieder auf das Problem aufmerksam. Diese sind öffentlich zugänglich auf den Websites des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e. V. und des Verbandes medizinischer Fachberufe e. V. unter www.tieraerzteverband.de und www.vmf-online.de. Zudem stehen die Rechtsabteilungen für Fragen ihrer Mitglieder zur Verfügung.
Die Verbände rufen dringend dazu auf, die Einhaltung des Mindestlohns ernst zu nehmen. Auch wenn nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum und geringen Betrag entsteht, sind die Arbeitgeber in der Pflicht. Bei Nichteinhaltung – gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig – droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.
Die Sozialpartner werden die Tarifverträge allerdings nicht korrigierend ändern. Nach § 3 MiLoG sind sie in einem solchen Fall “insoweit unwirksam”. Konkret erübrigt sich eine Anpassung bei den nächsten Tarifverhandlungen, weil im Oktober 2015 ohnehin die zweite Stufe des gültigen Tarifvertrages in Kraft tritt und damit keine Mindestlohnunterschreitung mehr zustande kommt.