Hamburg – Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine Grundsatzentscheidung zum Rauchverbot in der Gastronomie verkündet. Die Richter entschieden über drei exemplarische Verfassungsbeschwerden von Betreibern von Gaststätten und einer Diskothek in Baden- Württemberg und Berlin.
Gesundheitssenator Dietrich Wersich: “Rauchen macht krank. Der Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens ist wichtig und notwendig. Dies wird auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, wonach der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren wozu der Gesetzgeber auch das Passivrauchen zählen darf – ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist.
Wir werden das heutige Urteil genau prüfen um zu sehen, inwieweit Änderungen im Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz notwendig sind. Dabei wollen wir auch die Abstimmung mit anderen Bundesländern suchen. Im Endeffekt muss die Bürgerschaft als Gesetzgeber über etwaige Neuregelungen beschließen. Hierfür hat das Bundesverfassungsgericht einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt.”
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber, wenn er Ausnahmen vom Rauchverbot zulässt, diese folgerichtig treffen muss, um den besonderen Belastungen, z.B. für die Betreiber von Einraumkneipen, gerecht zu werden. Dieser verfassungsrechtlichen Anforderung werden einzelne Bestimmungen in den Nichtraucherschutzgesetzen Baden-Württembergs und Berlins nicht gerecht.
Die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßgaben zum Schutz der Freiheit der Berufsausübung haben für die Betreiber von Einraumgaststätten maßgebliche Bedeutung und gelten bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung. Das Rauchen kann erlaubt werden in Einraumgaststätten unter 75 qm, die nur über eine Schankerlaubnis ohne die Ausgabe von Speisen verfügen und die mit entsprechender Kennzeichnung als Raucherkneipe nur Erwachsenen über 18 Jahren Zutritt gewähren.
Gesundheitssenator Wersich: “Selbstverständlich werden diese Regelungen auch in Hamburg Beachtung finden. Wir werden dazu umgehend die Handlungsanweisung für die Bezirksämter entsprechend anpassen.”