Schwerin – Nach Ansicht von Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Erwin Sellering hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem heutigen Urteil die überragende Bedeutung des Nichtraucherschutzes eindeutig in den Vordergrund gestellt. Das Urteil zeigt, dass Mecklenburg-Vorpommern mit dem konsequenten Nichtraucherschutz auf dem richtigen Weg ist, sagte Sellering in Schwerin. Es ist auch ein Signal für einen gesunden Lebensstil.
Am 11. Juli 2007 hatte der Landtag Mecklenburg-Vorpommern ein umfassendes Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet. Es sieht ein Rauchverbot in Behörden, dem Landtag, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Hochschulen, Krankenhäusern, Sport- und Kulturstätten, Flug- und Fährhäfen sowie in Reha-Einrichtungen und Heimen vor. Seit dem 1. Januar 2008 gilt das Rauchverbot auch in den Gaststätten im Nordosten, wobei größere Gaststätten als Ausnahme Raucherräume einrichten können. Diese Regelung muss bis Ende 2009 nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtes überarbeitet werden.
Die Verfassungsrichter haben dabei zwei Möglichkeiten aufgezeigt: Der Gesetzgeber kann auf jegliche Ausnahmen beim Rauchverbot verzichten oder er muss Ausnahmeregelungen schaffen, die nicht zu besonderen Belastungen bei einzelnen Arten von Gaststätten wie etwa kleinen Eckkneipen führen. Bereits bei der Erarbeitung der Nichtraucherschutzgesetze hat es sich bewährt, dass die Länder und der Bund eine gemeinsame Linie abgestimmt haben, sagte Sellering. Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Länder mit dem Bund sehr schnell zusammen kommen und gemeinsam überlegen, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Gesetzgebung einheitlich in allen Ländern umgesetzt werden können. Er werde sich für konsequenten Nichtraucherschutz einsetzen.
Das Nichtraucherschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern gilt nach wie vor, sagte Sellering. Bei der Erhebung von Bußgeldern, die vom 1. August an in Mecklenburg-Vorpommern möglich ist, werde sich das Land aber bereits jetzt an den vom Verfassungsgericht bestimmten Ausnahmen orientieren. Danach ist das Rauchen erlaubt in kleinen Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern, die lediglich eine Schankerlaubnis haben und keine selbst zubereiteten Speisen anbieten. Diese Kneipen dürfen nicht über einen Nebenraum verfügen und Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren keinen Zutritt gewähren. Außerdem müssen die Gaststätten am Eingang als Rauchergaststätte eindeutig gekennzeichnet sein.