Hamburg – Der Schutz vor dem Passivrauchen ist nicht nur in öffentlichen Gebäuden oder Gaststätten ein Thema. Auch private Unternehmen sind in der Pflicht: Seit Juli 2007 verlangt die Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung von ihnen wirksamere Maßnahmen gegen das Passivrauchen. Sechzehn Hamburger Firmen zeigen wie es funktionieren kann.
In öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden gilt seit dem 1. Januar 2008 das Hamburgische Passivraucher-Schutzgesetz. Behörden, Krankenhäuser, Schulen, Diskotheken und Gaststätten müssen Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens schützen. Aber es gibt auch Regelungen für Unternehmen: §5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung regelt das Rauchen in Unternehmen. Der Gesetzgeber macht deutlich, dass ein generelles betriebliches Rauchverbot oder ein Verbot in bestimmten Teilen des Betriebes zu den geeigneten Maßnahmen gegen Passivrauchen gehören. Dies gilt unabhängig davon, ob sich Mitarbeiter vom Rauch belästigt fühlen.
Sechzehn Hamburger Firmen haben nun ihre guten Erfahrungen mit dem betrieblichen Nichtraucherschutz öffentlich gemacht und nennen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf einer Liste des Amtes für Arbeitsschutz unter http://www.arbeitsschutz.hamburg.de. Unternehmen können Kontakt zu ihnen aufnehmen und erfahren, wie diese Betriebe den Schutz ihrer Nichtraucher praktisch umsetzen.
Eindeutige Rauchverbote im Unternehmen können innerbetriebliche Konflikte zwischen Nichtrauchern und Rauchern verhindern. Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat mit klaren Regelungen ist deshalb sinnvoll. Sie schafft Sicherheit für alle Beteiligten. Angebote zur Raucherentwöhnung gehören bei den Betrieben zudem als “flankierende Maßnahme” zu einem Rauchverbot dazu. Denn viele Raucher, die aufhören möchten, brauchen Unterstützung. Entwöhnung vom Nikotin durch Beratung, Workshops und Kurse zählt dabei zu den erfolgversprechenden betrieblichen Antiraucher-Strategien.
Raucher haben weder ein Recht während der Arbeit zu rauchen, noch einen Anspruch auf Räumlichkeiten, in denen sie rauchen dürfen. Wenn Arbeitgeber trotzdem Raucherräume einrichten oder Raucherkabinen aufstellen, ist dies ein freiwilliges Zugeständnis.
Nichtrauchende Beschäftigte haben dagegen einen rechtlichen Anspruch wirksam vor Passivrauch geschützt zu werden. Wer im Betrieb von Tabakrauch belästigt wird, obwohl er den Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht hat, kann sich in Hamburg an das Amt für Arbeitsschutz wenden.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.arbeitsschutz.hamburg.de. Unter dem Stichwort: “Kontaktverzeichnis Hamburger Betriebe” finden Sie Ansprechpartner der 16 Betriebe.