Neustadt a.d. Weinstraße – Lassen sich Eheleute scheiden, wird alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – steuerfrei. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Es gibt allerdings noch eine zweite Variante, die sogenannte Ausgleichszahlung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was dabei zu beachten ist.
1. Der Versorgungsausgleich: Gleich teilen, später Rente erhalten
Wenn ein Ehepaar sich scheiden lässt, werden die Rentenansprüche aufgeteilt. Und zwar die, die beide während ihrer gemeinsamen Ehe erworben haben. Dieser sogenannte Versorgungsausgleich erfolgt bereits bei der Scheidung und nicht erst beim Eintritt ins Rentenalter.
Um wie viel Rente es dabei gehen kann, hängt davon ab, wie viele Jahre die Ehepartner jeweils berufstätig waren und wie viel sie verdient haben. Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Höhe einer Rente ist, wie hoch der Wert eines sogenannten Rentenpunktes zum Zeitpunkt des Renteneintritts ist. Der Wert eines Rentenpunkts wird jedes Jahr zum 1. Juli mittels der Rentenanpassungsformel neu festgesetzt. Zurzeit liegt er noch bei 33,05 Euro im Westen und 31,89 Euro im Osten. Am 1. Juli 2020 erhöhen sich die Entgeltpunkte für Ruheständler im Westen auf 34,19 Euro für einen Entgeltpunkt sowie auf 33,23 Euro für Rentner im Osten.
Ein Beispiel, das sich an der Lebenswirklichkeit vieler Ehepaare orientiert und das mit den ab Juli 2020 geltenden Werten rechnet:
Ein Ehemann hat während der Ehe 30 Rentenpunkte auf seinem Konto gesammelt. Multipliziert mit dem derzeit gültigen Wert eines Entgeltpunktes in Höhe von 34,19 Euro ergeben sich 1.025,70 Euro, die dem Ehemann als Rentner zustehen. Angenommen, er hat auch in eine betriebliche Altersvorsorge investiert, die zum Zeitpunkt der Scheidung einen Wert von 30.000 Euro hat. Durch den Versorgungsausgleich muss der Mann 12 Rentenpunkte an seine Ex-Frau abgeben: Sie hat sich hauptsächlich um Haushalt und Kinder gekümmert, war nur teilweise berufstätig und hat lediglich 6 Entgeltpunkte auf ihrem Rentenkonto ansammeln können. Mit den 12 Rentenpunkten ihres Ex-Mannes besitzt sie nun 18 Entgeltpunkte, genau wie er. Zudem bekommt sie die Hälfte seiner Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro.
Die Aufteilung der Renten selbst ist steuerfrei. Aber nicht der Rentenbezug: Wer im Jahr 2020 in Rente geht, dessen Rente wird zu 80 Prozent besteuert. Jedes weitere Jahr steigt die Rentenbesteuerung um ein Prozent. Für diejenigen, die ab 2040 in Rente gehen, heißt das, dass ihre Rente zu 100 Prozent besteuert wird.
2. Die Ausgleichszahlung: Sofort auszahlen, keine Rente teilen
Es gibt noch eine zweite Möglichkeit, wie sich ein geschiedenes Paar die gemeinsamen Rentenansprüche teilen kann: Der Ex-Mann zahlt seine Ex-Frau aus. Das heißt, dass er eine einmalige Summe an seine Ex-Frau zahlt und dafür seine spätere Rente nicht teilt. Diese Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ist allerdings nicht steuerfrei. Die Ex-Frau muss die Zahlung als “sonstige Einkünfte” in ihre Steuererklärung eintragen. Dafür darf der Mann die Ausgleichssumme als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.
Ob die Ex-Frau allerdings verpflichtet ist, dem Sonderausgabenabzug ihres Ex-Mannes zuzustimmen, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Regel muss sie ihr Einverständnis nur dann geben, wenn ihr zumindest die Nachteile aus der Versteuerung ausgeglichen werden – das nennt sich Nachteilsausgleich.
Unser Tipp: Wer sich scheiden lässt und die Rentenansprüche mittels Ausgleichszahlung teilt, sollte in der Vereinbarung über die Ausgleichszahlung auch die steuerliche Behandlung schriftlich regeln.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.