Saarbrücken – – Entscheidung des BVerfG bestätigt Kurs der Landesregierung – Regelungen des Saarl. Nichtraucherschutzgesetzes bleiben in Kraft – Landtag muss über Ergänzung der Ausnahme oder komplette – Einschränkungen entscheiden
Die heutige Entscheidung des BVerfG hat deutlich gemacht, dass dem Gesundheitsschutz und dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ein höherer Wert zukommt als der Berufsfreiheit der Wirte. Es wäre nach der Entscheidung der Richter daher nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Länder generelle Rauchverbote erlassen hätten.
In den angegriffenen Gesetzen von Baden-Württemberg und Berlin hat das Bundesverfassungsgericht in weiten Teilen den Kurs der saarländischen Landesregierung bei der Ausgestaltung des Nichtraucherschutzgesetzes bestätigt. Für den Bereich der Diskotheken hat es Ausnahmemöglichkeiten vorgeschlagen, die im Saarland längst gesetzlich umgesetzt sind.
Lediglich für den Bereich der sog. inhabergeführten Kneipe hat das BVerfG vorgeschlagen, einen neuen Ausnahmetatbestand hinzuzufügen. Für den Bereich der ausschließlich getränkegeprägten Kleingastronomie mit einem einzigen Gastraum von unter 75 Quadratmetern und ohne abgetrennten Nebenraum, hat das Gericht den Hinweis gegeben, dass der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr vor Ort und Stelle nicht einschließt und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte kenntlich gemacht wird, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, so Gesundheitsminister Prof. Dr. Gerhard Vigener.
Für diesen Bereich könnte sich ein Nachjustierungsbedarf im Saarland ergeben. Zusammen mit der DEHOGA werden wir die heutige Entscheidung besprechen und zeitnah einen Entwurf zur Änderung des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes in den Landtag einbringen. Würde man den Vorschlag der Richter zur Grundlage für eine saarländische Neuregelung nehmen, dürften Gastronomen, wenn sie das Rauchen erlauben wollen, in den sogenannten inhabergeführten Gaststätten keine zubereiteten Speisen mehr anbieten und es dürften dort auch keine Personen unter 18 Jahren bedient werden. Dies ist bislang in dem saarländischen Gesetz noch erlaubt.
Der vom BVerfG vorgegebene Ausnahmetatbestand gilt bis zu einer Änderung des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes formal nur für Baden-Württemberg und Berlin. Der saarländische Verfassungsgerichtshof entscheidet am 18. September über die Verfassungsmäßigkeit der saarländischen Regelung.
Die heutige Entscheidung macht erneut deutlich, dass wir im Saarland eine ausgewogene Regelung des Nichtraucherschutzes mit Augenmaß und Verstand auf den Weg gebracht haben: Auf der einen Seite wird den verfassungsrechtlichen Postulat nach Gesundheitsschutz und Abwehr vor den Gefahren des Passivrauchens Rechnung getragen, auf der anderen Seite wird aber auch dem Bedürfnis der Raucherinnen und Raucher in unserer Gesellschaft ohne Beeinträchtigung und Belästigung Dritter auch in der Öffentlichkeit zu Rauchen und dem dringenden Wunsch der Gastronomie in ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr als zwingend notwendig einzugreifen Rechnung getragen. Insbesondere haben wir im Saarland versucht, einen Ausgleich zwischen kleinen gastronomischen Betrieben und größeren Einheiten zu finden.
– Hintergrund:
Es gilt im Saarland ein Rauchverbot in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendhäusern, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in Gaststätten. Verboten ist das Rauchen auch auf Spielplätzen. Das Rauchverbot gilt besonders für alle Gaststätten. Im Saarland ist das Rauchen nur in inhabergeführten Gaststätten möglich.
Voraussetzung für inhabergeführte Kneipen ist, dass neben dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sein dürfen, sofern es sich hierbei nicht um eine gelegentliche Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern des Betreibers/der Betreiberin handelt. Eine Ausnahme vom Rauchverbot besteht auch in Gaststätten mit abgeschlossenem Nebenraum.
Tabakrauch ist nach einer Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums die gefährlichste vermeidbare Innenraumverschmutzung. Er enthält über 70 Substanzen, die krebserregend sind oder in diesem Verdacht stehen. Nach dieser Studie sterben in Deutschland jedes Jahr über 260 Nichtraucher an passivrauchbedingtem Lungenkrebs und circa 3000 Nichtraucher an passivrauchbedingten Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder chronischen Lungenerkrankungen. Es ist daher ein gesundheitspolitisch wichtiges Anliegen, den Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens weiter zu verbessern. Das Saarland liegt unter der bundesdurchschnittlichen Prävalenz für Lungenkrebs.