Hamburg – Ein Newsletter, der das Ergebnis einer redaktionellen Tätigkeit ist, genießt den Schutz der Rundfunk- und Meinungsfreiheit. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Aktenzeichen: 6 U 48/09) entschieden. Das gilt auch in Fällen, in denen der Newsletter zugleich Werbung enthält. Werbung sei sowohl im Rundfunk als auch in der Presse üblich, so die Richter.
Bodo Kröger, Geschäftsführer der ArztData GmbH, sagt: “Wir empfehlen Unternehmen generell, auf Newsletter statt auf reine Produktwerbung zu setzen, um ihre Zielgruppen zu erreichen. Mit dem Urteil besteht jetzt auch mehr Rechtssicherheit für die Inhalte.”
Dennoch besteht der Schutz nicht schrankenlos. Äußerungen über einen Mitbewerber, die außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind, können beispielsweise trotzdem unzulässig sein. Denn neben der Rundfunkfreiheit gilt auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Und das verbietet herabsetzende oder verunglimpfende Äußerungen über Mitbewerber.
Die ArztData EDV- und Marketingservice GmbH erfasst und vertreibt die Praxisadressen der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und anderer Leistungserbringer, der Krankenhäuser, Medizinischen Versorgungszentren und sonstigen Healthcare-Einrichtungen in Deutschland. Ihre Kunden sind Krankenversicherungen und deren Dienstleister, Unternehmen aus der Pharmaindustrie, der Medizintechnik, dem Verlagswesen und anderen Branchen.