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Risiken und Nebenwirkungen beachten

Rabattverträge bei Arzneimitteln

Düsseldorf – Patienten, die gute Erfahrungen mit einem Arzneimittel gemacht haben, verzichten nur ungern auf ihr bewährtes Medikament. Die Umstellung auf ein anderes, kostengünstigeres Präparat – etwa bei Bluthochdruck oder Diabetes – kann ihnen jedoch plötzlich blühen. Um Kosten zu sparen, vereinbaren viele gesetzliche Krankenkassen mit einzelnen Phar­ma-Unternehmen einen Preisnachlass auf bestimmte verschreibungs­pflichtige Arzneimittel. Apotheker sind gehalten, die Medikamente des Vertragspartners, die die benötigten identischen Wirkstoffe enthalten, an die Krankenversicherten abzugeben. „Der Austausch eines vertrau­ten Medikaments ist zwar ärgerlich, aber meist unproblematisch“, beru­higt die Verbraucherzentrale NRW verunsicherte Patienten. Sie erklärt, welche Risiken und Nebenwirkungen bei Rabattverträgen zu Arzneimitteln zu beachten sind:

Vor- und Nachteile: Meist handelt es sich bei den abgegebenen Arzneimitteln um preisgünstigere Nachahmerpräparate. Diese „Generika“ enthalten die gleichen Wirkstoffe wie die Original-Präpa­rate. Allerdings werden die Mittel unter einem anderen Namen und in einer anderen Verpackung angeboten. Für alle Arzneimittel – also auch für Generika – gilt, dass ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbe­denklichkeit den arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Möglicherweise gibt’s bei einem Medikamentenwechsel jedoch Unterschiede in Form und Farbe sowie bei den Konservie­rungs- und Geschmacksstoffen. Patienten, die zum Beispiel wissen, dass sie auf bestimmte Inhaltsstoffe allergisch reagieren, müssen beim Austausch eines Medikaments auf diese Faktoren achten und diese mit ihrem Arzt abklären. Ausnahmen: Denn trotz eines bestehenden Rabattvertrages kann der behandelnde Arzt in begründeten Ausnahmefällen – falls medi­zinische Gründe dagegen sprechen – einen Wechsel des Arznei­mittels gegen ein wirkstoffgleiches ausschließen, indem er dies auf dem ausgestellten Rezept vermerkt. Falls erst nach der Einnahme des neuen Arzneimittels Unverträglichkeiten auftreten, sollten Pati­enten erneut ihren Arzt aufsuchen. Wird hierbei eine Unverträglich­keit festgestellt, kann in diesem Fall ein Austausch des bislang gut verträglichen Präparats durch einen Vermerk auf dem Rezept eben­falls ausgeschlossen werden. In Sonderfällen – etwa wenn das ver­ordnete Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist – können Apotheken ein anderes Medikament abgeben.

Kostenerstattung als Alternative: Seit Anfang des Jahres haben Patienten in der Apotheke auch die Möglichkeit, ein anderes als das Rabattarzneimittel ihrer Krankenkasse zu wählen, wenn sie bereit sind, für die Mehrkosten aufzukommen. Die Abrechnung erfolgt in Form der Kostenerstattung. Das bedeutet, Patienten müssen das gewünschte Medikament in der Apotheke zunächst bezahlen. Bei Vorlage der Quittung erstattet ihre Krankenkasse jedoch lediglich den Kassenanteil zurück. Wer sich trotz drohender Mehrkosten für ein Arzneimittel nach diesem Modell und gegen das rabattierte Prä­parat entscheidet, sollte sich vorab bei seiner Krankenkasse über die Höhe des Eigenanteils informieren. Denn bei den einzelnen Kas­sen gelten völlig unterschiedliche Erstattungsregeln.

Mehr Beratungsbedarf bei Patienten: Da die Regelungen zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten unübersicht­lich und verwirrend sind, haben viele Patienten einen höheren Beratungsbedarf. Deshalb sollten Apotheker und Ärzte ihre Kund­schaft möglichst genau über Risiken und Nebenwirkungen bei der Verschreibungspraxis von Medikamenten informieren. Patienten sollten sich auch nicht scheuen, gezielt beim Arzt oder ihrer Kasse nachzufragen.

Weitere Informationen rund um rabattierte Arzneimittel gibt’s im Internet unter http://www.vz-nrw.de Eine persönliche Beratung über rechtliche Fragen zu diesem und anderen Themen bietet die Ver­braucherzentrale NRW in 22 Beratungsstellen an. Kontaktadressen und Kosten unter http://www.vz-nrw.de