Berlin – Seit 2015 besteht für Menschen, die einen Angehörigen pflegen und die sich dafür eine berufliche Auszeit nehmen, die Möglichkeit, ein kostenloses Pflege-Darlehen in Anspruch zu nehmen. Doch wie eine parlamentarische Anfrage der FDP ans Licht brachte, wurde dieses Angebot innerhalb der letzten vier Jahre bundesweit nur 921 Mal genutzt. “Auch der gesetzliche Anspruch auf Entlastungsleistungen, die allen Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1 zustehen, kann de facto noch immer nicht lückenlos umgesetzt werden”, beklagt Carolin Gatzke, Vorsitzende der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland (BdSAD) e. V. Sie fordert eine Gesetzgebung, die schnell und direkt bei den Menschen ankommt, die leicht verständlich und praktikabel ist und die sich vor allem an den Bedürfnissen sowie an der Lebenswirklichkeit der Betroffenen orientiert.
“Der gesetzliche Anspruch auf Entlastungsleistungen ist ein trauriges Beispiel dafür, wie sich staatliche Stellen zum Nachteil der Begünstigten verzetteln”, so Gatzke. Nachdem jedes Bundesland – oft schleppend und langwierig – individuelle Verordnungen über die Zulassung von Dienstleistern erstellt hat, ist ein kaum überschaubarer Flickenteppich an Regelungen entstanden. “Kann die Entlastungsleistung in Norderstedt bei Hamburg durch einen qualifizierten Senioren-Assistenten erbracht und abgerechnet werden, so ist dies auf Hamburger Stadtgebiet für denselben Anbieter nicht möglich”, erläutert die BdSAD-Vorsitzende. Für die gemäß Bundesgesetz einheitlich berechtigten Leistungsempfänger kaum zu verstehen, zumal es an professionellen Kräften landauf, landab mangelt.
Die in der BdSAD organisierten Senioren-Assistenten sind speziell für die genannten Aufgaben umfassend geschult und qualifiziert. Sie unterliegen darüber hinaus hohen qualitativen und ethischen Standards bei ihrer Berufsausübung. Über das Portal www.bdsad.de sind viele weitere Informationen zur professionellen Senioren-Assistenz zu finden.
Nach dem im April beschlossenen Terminservice-und Versorgungsgesetz soll künftig die Gründung von speziellen ambulanten Betreuungsdiensten möglich sein. Diese können nach Zulassung bzw. Anerkennung entsprechende Leistungen erbringen und abrechnen – ähnlich wie ein ambulanter Pflegedienst. “Doch auch in diesem Konstrukt bleiben professionelle Einzeldienstleister wie einige hundert qualifizierte Senioren-Assistenten ausgegrenzt”, befürchtet Carolin Gatzke. Genaue Ausführungsbestimmungen lassen bis heute auf sich warten.