Gütersloh/Düsseldorf – Nach einer ersten Analyse des seit wenigen Tagen vorliegenden Referentenwurfes zur Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte durch den Vorstand der Privatzahnärztlichen Vereinigung e.V. (PZVD) erklärte Präsident Dr. Wilfried Beckmann heute in Düsseldorf:
Der Verordnungsgeber soll nach dem Zahnheilkundegesetz “den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung tragen.”
Das wohl wichtigste Interesse sowohl des Patienten als auch des Zahnarztes besteht darin, dass für jede Leistung hinreichend Zeit zur Verfügung steht, um jedem Patienten individuell gerecht zu werden und das bestmögliche Behandlungsergebnis zu erzielen.
Die für diese individuelle Betreuung aufgewendete Behandlungszeit muss selbstverständlich wie in jedem anderen Unternehmen, entsprechend den wirtschaftlichen Notwendigkeiten honoriert werden. Genau das verhindert der vorliegende Entwurf:
Nach mehr als 21 Jahren unveränderter Honorare ist im vorliegenden Entwurf jetzt eine Steigerung um 0,4% (Null Komma Vier) geplant. Die allgemeine Teuerung lag in diesem Zeitraum über 50%.
Nicht berücksichtigt sind z.B. gestiegene Lohnkosten, verschärfte Hygienestandards, zusätzlicher Aufwand in der Praxis durch ein so genanntes Medizinprodukte-Gesetz und andere staatliche Vorgaben, die enorme Mehrkosten verursachen.
Auch ist der technische Fortschritt in der Zahnheilkunde in den vergangenen zwei Jahrzehnten weitergegangen: Moderne Behandlungen – zum Teil mit Lupe und Mikroskop ausgeführt – erfordern Fortbildung, Know-how, Investitionen und Zeit. Das alles muss bei der praktischen medizinischen Berufsausübung amortisiert werden.
Die staatlicherseits nunmehr vorgegebenen Zeit-Takte schaffen keine Möglichkeit, das individuelle Optimum zu erreichen. Die zukünftige Versorgung des Privatpatienten wird, wenn der vorliegende Entwurf realisiert wird, auf das soziale Maß nach den Kriterien ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig zurückgesetzt.
Damit bereitet das Ministerium den Einstieg in die Einheitsversorgung vor. Die Einführung des Gesundheitsfonds ist ein weiteres Indiz.
Wünscht der Patient eine an hohen Qualitätsstandards orientierte Behandlung, wird demnächst noch häufiger eine besondere Vereinbarung mit dem Zahnarzt zu treffen sein. Effekt: Diese Mehrkosten werden von Privatversicherern und Beihilfestellen in aller Regel nicht übernommen.
Damit wird deutlich: Diese Novellierung der Gebührenordnung kann weder dem Patienten noch dem Zahnarzt dienen. Davon profitieren nur staatliche Haushalte und die private Versicherungswirtschaft.
Gerade das ist in der Rechtsgrundlage des Zahnheilkundegesetzes nicht vorgesehen.
Die deutschen Privatzahnärzte werden mit ihren Patienten alles unternehmen, um diese fatale Fehlentwicklung zu unterbinden.