Mehr Reichweite im Gesundheitsmarkt

Schließen

Registrierung

Melden Sie sich noch heute an, um gezielt und effektiv Ihre Nachrichten in der Gesundheitsbranche verbreiten zu können.

Kontoinformationen

Ansprechpartner:in

Adresse

Kontakt

Es wurde eine E-Mail zur Bestätigung an Sie gesendet. Nach der Bestätigung sind Sie erfolgreich registriert.


Prozesse um fehlerhafte Aufklärung vor Nierenlebendspende werden fortgesetzt
Verhandlungstermin 08. November 2021 12:00 Uhr

Pressemitteilung

Berlin – Nach den Grundsatzurteilen zur Aufklärung vor einer Nierenlebendspende des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.01.2019 (Az. VI ZR 495/16; VI ZR 318/17) sind beide Verfahren wieder beim Oberlandesgericht (OLG, Az. I-3 U 6/16; I-3 U 172/16) Hamm zur Klärung der Fragen nach Art und Höhe der eingetretenen Schäden anhängig.

In beiden Verfahren wurden zwischenzeitlich Gutachten eingeholt. Erwartungsgemäß erkennt der Gerichtsgutachter, ein bekannter Transplantationsmediziner, die Zusammenhänge insbesondere des Erschöpfungssyndroms (Fatigue-Syndrom, CFS) mit dem Nierenverlust nicht an, obwohl die Studienlage die Zusammenhänge bestätigt.

Für die Klägerin des ersten Verfahrens (I-3 U 6/16) droht ein ungerechtes Ende des jahrelangen Kampfes um Anerkennung ihrer durch die Nierenlebendspende erlittenen gesundheitlichen Schäden. Obwohl der BGH die Rechtswidrigkeit der Nierenentnahme wegen Aufklärungsmängeln festgestellt hat, ist es möglich ist, dass nur der Nierenverlust selbst als Schaden anerkannt werden wird.

Die Klagevertretung hat einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter gestellt, der aber vom OLG abgelehnt wurde.

Am Montag, den 08. November 2021 (ab 12:00 Uhr) nun wird dieser Fall als erster der beiden erneut vor dem OLG Hamm verhandelt.

Rechtliche Auskünfte gibt der Klagevertreter, Herr Rechtsanwalt Martin Wittke von der Kanzlei Rassek & Partner aus Bühl. Weitere Auskünfte können über die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. eingeholt werden.

Der Fortgang des zweiten Falls wird erst 2022 erwartet.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst.“

Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17)