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PKV: Vorschläge zur Provisions-Begrenzung sind nicht ausgereift. Entwurf enthält viele Unklarheiten und Abgrenzungsprobleme.

Pressemitteilung Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Berlin – Zu den Beratungen des Bundestags-Finanzausschusses über eine Begrenzung von Vermittlerprovisionen erklärt Volker Leienbach, Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV):

“Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, eine Begrenzung der Vermittlerprovisionen zu schaffen, um Übertreibungen wirksam zu verhindern. Eine Regulierung durch die Branche selbst ist aus kartellrechtlichen Gründen zwar nicht möglich. Alle Beteiligten sehen aber, dass man im Interesse des Verbraucherschutzes Übertreibungen vermeiden muss. Dies gilt vor allem für Fehlanreize – beispielsweise bei den so genannten Umdeckungen, soweit der Unternehmenswechsel nicht im Interesse des Versicherten erfolgt.

Die PKV unterstützt daher die vorgeschlagene Stornohaftungszeit von 60 Monaten. Diese Regelung würde zu einer spürbaren Minderung der Abschlusskosten führen und der Praxis der „Umdeckungen“ durch Vermittler wirksam begegnen.

Die darüber hinaus vorliegenden Vorschläge zu einer gesetzlichen Deckelung der Provisionshöhe sind allerdings nicht ausgereift, sie weisen zahlreiche Unklarheiten und Unstimmigkeiten auf.

Der vorliegende Gesetzgebungsvorschlag unterscheidet sich beträchtlich vom geltenden versicherungsrechtlichen Regelwerk. Er wird zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen führen. Der Gesetzgeber muss zudem sicherstellen, dass die Regulierung der Provision keine wettbewerbsverzerrende Wirkung entfaltet. Die Regeln müssen im Hinblick auf die verschiedenen Vertriebswege wettbewerbsneutral sein.

Besonders wichtig ist, dass im Interesse der Versicherten angesichts der im Grundsatz lebenslangen Absicherung in der PKV die fortdauernde persönliche Betreuung der Versicherten durch die Vermittler nicht beeinträchtigt wird. Daher ist sicherzustellen, dass die für die Be-standspflege gezahlten Vergütungen nicht unter die Begrenzung der Abschlusskosten fallen.

Schlicht unmöglich ist eine kurzfristige Umsetzung zum 1. Januar 2012. Die Regelungen greifen in bestehende Verträge ein und erfordern deren Anpassung, wobei eine Vielzahl von Vermittlungsvereinbarungen betroffen ist. Weil die Abschlusskosten nach der Kalkulationsverordnung zu den maßgeblichen Größen für die Beitragskalkulation zählen, müssten überdies auch die Beiträge neu kalkuliert werden. Bis zum 1. Januar 2012 ist das alles objektiv nicht möglich.

Bei dieser extrem komplexen Gesetzesmaterie muss gelten: Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Sinnvollerweise sollte das Inkrafttreten parallel zur ohnehin bevorstehenden Umsetzung des Unisex-Urteils des EuGH zum Dezember 2012 erfolgen. Dann hätte der Gesetzgeber auch genügend Zeit für eine seriöse Beratung und handwerklich saubere Umsetzung der neuen Regeln, damit sie nicht ihr Ziel verfehlen und nicht ungewollt neue Risiken und Nebenwirkungen auslösen. Eine nicht ausgereifte, allzu kurzfristige Neuregelung könnte ins Leere laufen oder über das Ziel hinausschießen.

Der PKV-Verband begrüßt grundsätzlich das mit der Gesetzesinitiative verfolgte Regelungsziel, fordert aber substanzielle Nachbesserungen sowie eine gründliche Beratung, die bei einem Inkrafttreten schon zum 1. Januar 2012 seriös nicht möglich ist.“