Berlin – Zur Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus erklären die Sprecherin der Arbeitsgruppe Gesundheit der SPD-Bundestagsfraktion Carola Reimann und die zuständige Berichterstatterin Hilde Mattheis:
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung können künftig von ihnen beschäftigte Pflegekräfte bei einer stationären Behandlung mitnehmen. Dies sieht das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vor.
Diese pflegebedürftigen Menschen haben einen sehr speziellen und individuellen Pflegebedarf. Sie sind deshalb auf Pflegekräfte angewiesen, die diese Bedürfnisse genau kennen und wissen, was zu tun ist. Wenn diese Pflegekräfte während eines Krankenhausaufenthaltes nicht zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr, dass wichtige Pflegemaßnahmen unterbleiben, wie zum Beispiel Umlagerungen bei Menschen, die spastische Störungsbilder haben. Abgesehen davon ist es für die Betroffenen gerade während eines Krankenhausaufenthaltes wichtig, dass sie von der ihr vertrauten Pflegekraft weiter betreut werden.
Das Problem bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen mit Behinderungen während eines Krankenhausaufenthalts besteht bisher darin, dass wegen der rechtlichen, medizinischen und finanziellen Rahmenbedingungen verschiedene Sozialleistungsbereiche berührt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die betroffenen Personen, bei einer akutstationären Behandlung oft Situationen ausgesetzt sind, in der sich die Klärung der notwendigen Assistenz und die Klärung der Finanzierung des Assistenzbedarfs als problematisch erwiesen hat. Pflegebedürftige, die nach dem sogenannten Arbeitgebermodell des SGB XII eigene Pflegekräfte beschäftigen, hatten bisher keinen Anspruch gegen die jeweiligen Kostenträger auf Mitaufnahme ihrer Pflegekraft in das Krankenhaus und auch keinen Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen entsprechenden Leistungen auch während der Dauer der stationären Krankenhausbehandlung. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich während der Beratung dafür eingesetzt, dass der vorliegende Gesetzentwurf dies ändert.
Des Weiteren begrüßt die SPD-Bundestagsfraktion, dass im gleichen Gesetzentwurf die Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Studiums der Medizin in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen wird. Denn fehlendes Wissen der Ärztinnen und Ärzte führt vielfach zu unnötigem Leiden durch wohlgemeinte, aber fachlich nicht indizierte Therapien in der letzten Lebensphase.
Bedauerlich ist, dass es mit der Union nicht möglich war, sich auf Regelungen zur Erstattung von Brillen und nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Taschengeldempfänger in Heimen zu einigen. Damit müssen auch weiterhin viele der etwa 200.000 Behinderten in stationären Einrichtungen auf notwendige Brillen und nichtverschreibungspflichtige Medikamente (OTC-Präparate) verzichten, weil sie diese von ihrem Taschengeld nach § 35 SGB XII selbst nicht bezahlen können. Hier hat die Union unnötig die Chance vereitelt, für diese Menschen eine dringend benötigte Verbesserung ihrer Versorgung gesetzlich umzusetzen.