Berlin – Schmerzpflaster sollten nicht zerschnitten werden. Das Zerschneiden ist nur dann erlaubt, wenn es im Beipackzettel explizit erlaubt ist, sagt Apotheker Prof. Dr. Martin Schulz, Geschäftsführer Arzneimittel der ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Fehlt ein Hinweis auf eine Nichtteilbarkeit, so heißt das keinesfalls, dass das Teilen erlaubt ist. Alle Schmerzpflaster sind Betäubungsmittel und unterliegen damit der besonderen Verschreibungspflicht.
Durch das Teilen eines Pflasters kann die Dosierung ungenau und die Wirkung beeinträchtigt werden, zudem ist die fachgerechte Lagerung des unbenutzten Pflasterabschnitts heikel. Schulz: Auf keinen Fall darf der flüssige oder halbfeste Inhalt des Pflasters auf die Haut gelangen, sonst kann es zu Vergiftungen sogar mit tödlichem Ausgang kommen. Werden geringere Dosierungen gewünscht, sollten unzerschnittene Pflaster mit einer geringeren Wirkstärke aufgeklebt werden. Verbrauchte Schmerzpflaster enthalten noch immer anteilige Mengen der Wirkstoffe Fentanyl oder Buprenorphin. Selbst kleinste Mengen dieser Wirkstoffe können insbesondere Kindern, die in unbeaufsichtigten Momenten ein Pflaster ausprobieren, gefährlich werden. Therapeutische Pflaster sollten daher immer sorgfältig und fachgerecht entsorgt werden.
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