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Patientenverfügung und Organspende sind kein Widerspruch

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) informiert:

Frankfurt am Main, 04.07.2008. – Der medizinische Fortschritt der letzten Jahrzehnte macht es möglich, dass Krankheiten geheilt werden können, die noch vor wenigen Jahren als unheilbar galten. Auf die heutigen medizinischen Möglichkeiten möchte keiner mehr verzichten. Andererseits können diese auch die unerwünschte Folge haben, das Leiden und Sterben des Menschen künstlich zu verlängern. Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden. Wer für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit seinen Willen äußern möchte, kann diesen in einer Patientenverfügung festhalten. Seit Ende der 70er Jahre gewinnt die Patientenverfügung in Deutschland immer mehr an Bedeutung; im Bundestag wird derzeit kontrovers über eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen debattiert. Zuletzt diskutierten Fachärzte und Experten auf dem 4. Jahreskongress der Deutschen Stiftung Organstransplantation (DSO) über das Thema Organspendeausweis und Patientenverfügung. Der Kongress, der in diesem Jahr am 12. und 13. Juni in Frankfurt am Main unter dem Motto „Wege gemeinsam gehen“ stattfand, widmete sich in einem ganzen Vortragsblock dieser Thematik.

Patientenverfügung contra Organspende?

Eine postmortale Organentnahme ist in der Regel nur möglich, wenn intensivmedizinische Maßnahmen beibehalten werden. Auf den ersten Blick scheint dies im Widerspruch zu den Aussagen in einer Patientenverfügung zu stehen. Professor Dr. Eckhard Nagel vom Transplantationszentrum des Augsburger Klinikums erklärte, dass die medizinische Voraussetzung für eine postmortale Organentnahme in Deutschland der eindeutig nachgewiesene Hirntod sei, also der vollständige und irreversible Ausfall aller Gehirnfunktionen. Zur Vorbereitung der Organentnahme werde der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig durch Maschinen künstlich aufrecht erhalten, um die Organe zu schützen und in ihrer Funktion zu halten. Diese Maßnahme dürfe jedoch nicht mit einer längerfristigen lebensverlängernden Intensivtherapie verwechselt werden. Dies bestätigte auch Wolfgang Putz, Rechtsanwalt für Medizinrecht in München und bekräftigte: „Die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen bei einem hirntoten Spender ist keine Weiterbehandlung und vor allem keine Lebensverlängerung“.

Wer seine Organe nach seinem Tode spenden möchte, um anderen Patienten zu helfen, sollte demzufolge seine Patientenverfügung entsprechend einschränken. „Organspende und Patientenverfügung sind kein Widerspruch“, schloss Dr. Thomas Beck, kaufmännischer Vorstand der Deutschen Stiftung Organtransplantation, auf der Jahrestagung in Frankfurt. Wichtig sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Bevölkerung darüber aufgeklärt werde.

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Ratgeber zur Patientenverfügung veröffentlicht, der bezüglich der Organspendebereitschaft beispielsweise folgende Formulierung anbietet: „Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu (ggf.: Ich habe eine Organspendeausweis ausgefüllt). Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.“

Keine Entscheidung auf die Schnelle

Es ist nicht einfach, sich mit Krankheit, Leiden und dem eigenen Lebensende auseinander zu setzen. Dieses Thema wird gerne verdrängt. Oftmals führt erst die persönliche Erfahrung, zum Beispiel der Tod eines Angehörigen dazu, über das Thema Patientenverfügung ernsthaft nachzudenken. Wenn man sich zu einer Patientenverfügung entschließt, sollte man sich bewusst sein, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt diesen Wünschen entspricht. Die Entscheidung zur Patientenverfügung sollte deshalb weder kurzfristig gefasst noch emotional beeinflusst sein. Vielmehr ist es zu empfehlen, sich zunächst von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person ausführlich beraten zu lassen. Auch die Entscheidung für oder gegen die Organspende sollte wohlüberlegt, aber eindeutig festgelegt sein. Hat man sich ausreichend Zeit genommen, um diese schwierigen Fragen in Ruhe für sich selbst zu entscheiden, so sollte der Entschluss in jedem Fall mit der Familie besprochen werden, damit diese im Ernstfall darüber informiert ist.

Der Ratgeber „Patientenverfügung. Leiden – Krankheit – Sterben: Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?“ wurde vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und steht unter http://www.bmj.bund.de zum Download bereit.