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OLG Hamm: Klinik muss 100.000 € für rechtswidrige Nierenlebendspende zahlen

Pressemitteilung

Berlin – Nach den Grundsatzurteilen zur Aufklärung vor einer Nierenlebendspende des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.01.2019 (Az. VI ZR 495/16; VI ZR 318/17) wurden beide Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG, Az. I-3 U 6/16; I-3 U 172/16) Hamm zur Klärung der Fragen nach Art und Höhe der eingetretenen Schäden rückverwiesen.

Die Eingriffe waren auf Grund der fehlerhaften Risikoaufklärung rechtswidrig.

Wie bereits berichtet, können sich die beklagten Mediziner laut dem Urteil des BGH auch nicht mit der sogenannten „hypothetischen Einwilligung“ exkulpieren. Es kommt allein auf den Inhalt der Risikoaufklärung an. Fehlen in der Aufklärung bekannte Risiken, ist die Entnahme der Niere rechtswidrig.

Im ersten Verfahren (Az. I-3 U 6/16) wurde nun nach der Verhandlung am 08.11.2021 mit Datum 13.12.2021 ein Vergleich geschlossen. Das Universitätsklinikum Essen und die mitverklagten Mediziner müssen an die geschädigte Nierenlebendspenderin 100.000 € zahlen.

Die Klägerin leidet seit der Spende u. a. an chronischer Erschöpfung. Dieses Fatigue-Syndrom nach Nierenverlust gleicht dem sogenannten „Chronischen Fatigue-Syndrom“ bzw. auch der neu aufgetretenen Erkrankung „Long-Covid“. Diese dauerhafte Erschöpfung tritt bei ca. einem Viertel (Studien differieren) der Nierenlebendspender in unterschiedlicher Ausprägung auf und beeinträchtigt diese erheblich in ihrer weiteren Lebensführung.

Rechtliche Auskünfte gibt der Klagevertreter, Herr Rechtsanwalt Martin Wittke von der Kanzlei Rassek & Partner aus Bühl. Weitere Auskünfte können über die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) eingeholt werden.

Die IGN e. V. bietet geschädigten Nierenlebendspendern eine unverbindliche telefonische Erstberatung zu möglichen Schadensersatzansprüchen an.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst.“

Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17)

„Eine Lebendspende kann mit hohen Risiken verbunden sein. (…) Eine umfassende Aufklärung ist daher umso wichtiger. Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. leistet dazu einen wichtigen Beitrag.“

Hermann Gröhe (Bundesgesundheitsminister 2013 bis 2018)