Berlin – Der Bundesrat hat heute dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sowie – mit Änderungen – der Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung – PfleBeteiligungsV) zugestimmt.
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: “Die Modernisierung der Ausbildung war überfällig. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen wird der Beruf attraktiver, und wir sichern damit gerade in ländlichen Regionen eine qualifizierte notfallmedizinische Versorgung für die Menschen.”
Mit dem Notfallsanitätergesetz wird die Rettungsassistentenausbildung umfassend modernisiert. Das geltende Ausbildungsgesetz stammt aus dem Jahr 1989. Die Neuregelung sieht eine grundlegende Neugestaltung der Ausbildung vor, die von zwei auf drei Jahre verlängert wird. Sie enthält eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels und definiert Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Als neue Berufsbezeichnung wird die der “Notfallsanitäterin” und des “Notfallsanitäters” eingeführt. Im Ausbildungsziel wird konkret festgelegt, über welche Kompetenzen die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter verfügen müssen, um kritischen Einsatzsituationen gerecht zu werden. Die Beschreibung soll bei der Beurteilung der sogenannten Notkompetenz als Auslegungshilfe dienen. Eingeführt wird auch ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.
Mit dem neuen Gesetz soll die fach- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch den öffentlichen Rettungsdienst, an dem die Berufsgruppe der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter einen wesentlichen Anteil hat, weiterhin sichergestellt werden. Die in dem Gesetz ebenfalls enthaltene Änderung des Hebammengesetzes trägt der veränderten Tätigkeit der Hebammen und Entbindungspfleger Rechnung, die sich zunehmend aus dem Krankenhaus in den ambulanten Bereich verlagert. Dies soll in der Ausbildung besser abgebildet werden. Das Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes ist zum 1. Januar 2014 vorgesehen.
Die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung regelt eine stärkere Beteiligung der maßgeblichen Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen in den Bereichen der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, der Qualitätsentwicklung und der Transparenz der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen erhalten Mitwirkungsrechte bei der Erarbeitung oder Änderung von Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und bei Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner in der Pflegeversicherung. Die Einbeziehung der Perspektive pflegebedürftiger Menschen durch ihre Organisationen soll einen wesentlichen Beitrag für sachgerechte Lösungen leisten.
Die Beteiligung von Betroffenenorganisationen war in der Pflegeversicherung bisher uneinheitlich geregelt. Die verbesserten Mitwirkungsrechte sind im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) verankert worden. Dies wird durch die Verordnung konkret umgesetzt. Nunmehr gilt sowohl ein Anwesenheitsrecht als auch ein Mitberatungsrecht. In der Verordnung wird auch bestimmt, welche Organisationen bereits als maßgeblich gelten und insoweit zu beteiligen sind. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.