Düsseldorf – Immer mehr klamme Kassen bitten ihre Versicherten mit einem monatlichen Zusatzbeitrag zur Kasse. Seit Einführung des Gesundheitsfonds im letzten Jahr können gesetzliche Krankenkassen bis zu einem Prozent des Bruttoeinkommens von ihren Mitgliedern verlangen, wenn sie mit dem Geld aus dem Fonds nicht auskommen. Hierbei gibt es einige Spielräume, die nicht immer zum Vorteil der Versicherten genutzt werden. Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag oder hebt diesen an, genießen alle Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können zu einer Kasse ohne Zuschlag wechseln. Versicherte die fristgerecht kündigen, müssen keinen Zusatzbeitrag zahlen, wenn er rückwirkend erhoben wurde, erklärt die Verbraucherzentrale NRW die komplizierte Materie. Sie hilft verärgerten Versicherten beim Kassenwechsel mit einem Musterschreiben und zusätzlichen Tipps:
– Gesetzliche Grundlage: Seit dem 1. Juli 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz von 14,9 Prozent. Jede Kasse darf jedoch bei akuter Finanznot einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens erheben. Dieser Beitrag ist allein von den Versicherten zu entrichten. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.750 Euro monatlich (Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2010) oder mehr macht das monatlich 37,50 Euro aus. Alternativ können Kassen auch, ohne das Einkommen zu prüfen, eine Pauschale von bis zu acht Euro monatlich einziehen.
– Sonderkündigung: Wird ein solcher Zusatzbeitrag fällig, können Versicherte zu einer anderen Kasse wechseln. Ein Weggang ist auch möglich, wenn eine bisher gewährte Prämienzahlung an den Versicherten reduziert wird oder ganz wegfällt. Das Sonderkündigungsrecht gilt ebenfalls, wenn Versicherte erst kürzlich Mitglied in einer Kasse geworden sind. Es setzt die übliche 18-monatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Versicherte, die einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindung an ihre Kasse abgeschlossen haben, können das Sonderkündigungsrecht dagegen nicht nutzen.
– Hinweispflicht: Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt oder die Prämiereduziert, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. So ist gesichert, dass für den Versicherten bei einer fristgerechten Kündigung keine zusätzlichen Belastungen anfallen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Fälligkeit des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
– Problemloser Wechsel: Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Alle Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig vom Alter oder Erkrankungen aufzunehmen. Das Sonderkündigungsrecht gilt ebenfalls für Versicherte, die medizinisch behandelt werden und hierzu Leistungen von ihrer Kasse beziehen. Maßstab für die Zahlungsverpflichtung ist in solchen Fällen der Zeitpunkt der Behandlung.
– Reguläre Kündigung: Versicherte, die bereits 18 Monate Mitglied in einer gesetzlichen Kasse sind, können stets mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Krankenversicherung wechseln. Das gilt auch, wenn sie die Frist zur Sonderkündigung verpasst haben. Allerdings muss der von der alten Kasse verlangte Zusatzbeitrag noch bis zum Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Versicherung gezahlt werden.
– Unterschiedliches Leistungsspektrum: Doch Obacht: In einigen Punkten bieten die gesetzlichen Kassen unterschiedliche Leistungen an. Wer in eine andere Kasse wechseln möchte, sollte nicht nur Kosten und Prämien zum Maßstab machen, sondern unbedingt auch auf das Leistungsspektrum achten. Manche Kassen bieten zum Beispiel besondere Leistungen für Familien oder chronisch Kranke an. Unterschiede beim Kundenservice etwa eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine gut erreichbare Hotline können ebenfalls für viele Patienten entscheidende Faktoren für eine Kassenwahl sein.
Wem bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die monatliche Zahlung eines Zusatzbeitrages droht, kann für den Kassenwechsel ein vorgefertigtes Kündigungsschreiben der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Den Musterbrief und weitere Hintergrundinformationen gibt es kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW und im Internet unter http://www.vz-nrw.de