Berlin – Der Deutsche Bundestag hat heute in erster Lesung den von Abgeordneten aller Fraktionen eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz und den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Transplantationsgesetzes beraten.
Dazu Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: “Mit den geplanten Maßnahmen in beiden Gesetzesvorhaben bringen wir die Organspende einen großen Schritt voran. Und wir setzen ein deutliches Signal für eine höhere Spendebereitschaft. Die so genannte Entscheidungslösung ist der richtige Weg. Denn wer sich nicht entscheidet, legt die Entscheidung in die Hände der Angehörigen. Jeder Organspender ist ein Lebensretter. Er kann helfen, dass die Menschen, die dringend auf ein Organ warten, eine zweite Chance bekommen. Es ist ein Akt der Nächstenliebe. Wir wollen alle dazu beitragen, dass dieser Akt der Nächstenliebe, diese Spende auch häufiger stattfindet und die Menschen sich dazu durchringen.”
Der Gesetzentwurf zur Einführung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz sieht vor, dass jeder Bürger und jede Bürgerin in die Lage versetzt werden solle, sich regelmäßig und eigenverantwortlich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft zu befassen und die jeweilige Entscheidung auch zu dokumentieren. Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen werden gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten Organspendeausweise anläss-lich der Ausstellung der Gesundheitskarte oder aber zusammen mit der Beitragsmitteilung regelmäßig zur Verfügung zu stellen und ihre Versicherten zur Dokumentation ihrer Erklärung aufzufordern. In Zukunft sollen Versicherte ihre Erklärungen zur Organspendebereitschaft auch rechtssicher auf der Gesundheitskarte aufbringen und verändern können. Die technische Umsetzung erfolgt in einem stufenweisen Prozess.
In diesem Zusammenhang stellte Daniel Bahr klar: “Wir wollen keinen Zwang ausüben, aber wir wollen überzeugen, dass es sich lohnt und dass es wichtig ist, sich mit der Frage der Organspende auseinanderzusetzen. Der Versicherte bleibt Herr seiner Daten. Die Krankenkassen werden den Grundsatz der Frei-willigkeit der Entscheidung eines jeden einzelnen Versicherten berücksichtigen. Dies schließt auch die Ergebnisoffenheit der Aufklärung mit ein und berücksichtigt auch Fragen beim Zusammentreffen von Organspendeerklärung und Patientenverfügung.”
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Transplantationsgesetzes werden europarechtliche Vorgaben umgesetzt und damit europaweit geltende einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Organtransplantation gesetzlich festgelegt. Gleichzeitig wird gesetzlich verpflichtend vorgesehen, dass es in jedem Entnahmekrankenhaus einen Transplantationsbeauftragten geben soll. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens sollen zudem Regelungen zur Verbesserung der Absicherung des Lebendorganspenders geschaffen werden.
Daniel Bahr: “Die Lebendspende ist heute Dank der medizinischen Möglichkeiten für alle, die dringend auf ein Organ warten, eine deutliche Verbesserung ihrer Lebensqualität. Mit jeder Lebendspende wird aber auch die Chance für diejenigen größer, die auf die Spende warten. Deshalb müssen wir endlich Rechtsklarheit und eine verlässliche Absicherung des Lebendorganspenders sicherstellen. Es kann nicht sein, dass ein Lebendspender bei Fragen wie z. B. dem Verdienstausfall oder im Falle einer Folgeerkrankung Probleme hat, seine Ansprüche durchzusetzen, oder mit Zuständigkeitsstreitigkeiten konfrontiert wird. Die Entscheidung zur Lebendspende verdient unseren Respekt und eine angemessene Absicherung. Der Lebendorganspender soll durch sein Handeln keinen Nachteil erleiden.”
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Lebendspende soll daher sichergestellt werden:
* Die Krankenkasse des Organempfängers ist zuständig für die Leistungen an den Spender. * Die Erstattung von Verdienstausfall der Organspender soll in Gestalt eines umfassenden Krankengeldanspruches auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden; vorgesehen ist eine volle Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
* Die Regelungen über die Entgeltfortzahlungen sollen dahingehend geändert werden, dass auch eine Arbeitsverhinderung infolge einer Organspende eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit darstellt, so dass die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen haben.
* Es ist zudem vorgesehen, dass die Krankenkasse bzw. das private Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers dem Arbeitgeber das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zu erstatten hat.
* Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung soll im Interesse der Spender eine eindeutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen werden; es soll geregelt werden, dass sich der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Lebendorganspende bezieht, soweit diese über die regelmäßig im Zusammenhang mit einer Lebendorganspende entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und im ursächlichen Zusammenhang stehen.
Die Absicherung des Lebendorganspenders soll unabhängig vom Versicherungsstatus des Organempfängers gewährleistet werden. Die privaten Krankenversicher-ungsunternehmen haben sich in einer Erklärung vom 9. Februar 2012 verpflichtet, die Absicherung der Spender sicherzustellen, wenn ein Organ an eine privat krankenversicherte Person gespendet wird.