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Neues Heimgesetz für Hamburg: Mehr Verbraucherschutz, Transparenz und Qualität in Pflege und Betreuung

Senat beschließt Gesetzentwurf nach Beratung mit Trägern und Verbänden

Hamburg – Der Senat hat heute den von der Sozialbehörde vorgelegten Gesetzentwurf für ein landeseigenes Heimgesetz beschlossen. „Mit einem landeseigenen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz will Hamburg die Qualität, die Transparenz und den Verbraucherschutz in Pflege- und Betreuungseinrichtungen auf eine neue Grundlage stellen“, sagt Sozialsenator Dietrich Wersich. Der Gesetzentwurf enthält Mindestanforderungen unter anderem für Servicewohnanlagen („Betreutes Wohnen“), Wohngemeinschaften z.B. für Menschen mit Demenz, Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen sowie für Hospize, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulante Dienste. Zwei Monate lang war der Referentenentwurf des Gesetzes zuvor mit Trägern, Verbänden und Bezirken sowie im Rahmen einer öffentlichen Bürgerveranstaltung beraten worden. Dabei wurden auch einige zentrale Änderungsvorschläge im Gesetzentwurf berücksichtigt. „Ich danke allen, die den Gesetzentwurf konstruktiv mit uns beraten und weiterentwickelt haben“, sagt Senator Dietrich Wersich. „Mit dem Gesetzentwurf stellen wir den Menschen und seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt von Pflege und Betreuung.“

Zentrale Inhalte des vom Senat beschlossenen Gesetzentwurfes sind:

– Mehr Transparenz und Stärkung der Verbraucherrechte durch einen neuen Rechtsanspruch für pflegebedürftige und behinderte Menschen sowie ihre Angehörigen auf unabhängige Beratung sowie durch eine neue Verpflichtung der Leistungserbringer, vor Vertragsabschluss in verständlicher Form über Art, Umfang, Preise und Grenzen ihres Angebotes zu informieren. Außerdem haben Leistungserbringer die Nutzer regelmäßig zu ihrer Zufriedenheit zu befragen und die Ergebnisse zu veröffentlichen. Auch die Heimaufsicht wird ihre Prüfergebnisse veröffentlichen. – Qualitätssicherung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit von Menschen, die ihre Interessen selbst vertreten können, durch eine Fachkraftquote von 50 Prozent sowie regelhafte, jährliche Kontrollen in Heimen und anlassbezogene sowie stichprobenartige Prüfungen in Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen. – Bürokratieabbau durch eine klare Aufgabenverteilung der zuständigen Behörde, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und des Sozialhilfeträgers bei Qualitätsprüfungen. Dadurch werden insbesondere die Leistungserbringer entlastet: Sie können sich mehr auf den Menschen und seine Bedürfnisse konzentrieren. – Qualitätsförderung durch Verpflichtung der Anbieter, ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement einzurichten. Zudem soll gute Qualität nach außen sichtbar gemacht werden: Es wird veröffentlicht, wenn Leistungsanbieter eine Regelüberprüfung positiv bestanden haben.

Die Inhalte und Ziele des Gesetzentwurfes haben bei dem öffentlichen Beratungsprozess im Wesentlichen Zustimmung erfahren. Auf Anregung der Senioren- und Behindertenorganisationen, der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Hamburgischen Pflegegesellschaft, der Trägerverbände sowie der Wohnungswirtschaft gehen u.a. folgende Änderungen im Gesetzentwurf zurück, ohne dass dadurch die zentralen Inhalte des Gesetzes berührt werden:

– Beschwerden dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers von anerkannten Beratungsstellen an die Aufsichtsbehörde weitergegeben werden. – Die Gründer von Wohngemeinschaften sollen ihr Vorhaben rechtzeitig der zuständigen Behörde melden, damit sie im Vorfeld intensiv beraten werden können. Den Vermieter trifft keine Anzeigepflicht mehr, da von dieser Pflicht Erschwernisse beim Anmieten von Wohnraum für Wohngemeinschaften erwartet wurden. – Bestimmte Anforderungen des Gesetzes sollen nicht für kleine ambulante Dienste mit weniger als fünf Beschäftigten gelten. – Zudem fallen Servicewohnanlagen, die allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung vorhalten, nicht unter das Gesetz.

Nicht gefolgt werden konnte dem umstrittenen Vorschlag, das Servicewohnen insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu streichen. Hintergrund: Im bisherigen Bundesgesetz wird das Servicewohnen nicht berücksichtigt, der Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf Heime. Nach der Föderalismusreform nutzt Hamburg die Chance der Neuregelung, um künftig auch die Interessen älterer, behinderter und betreuungsbedürftiger Menschen in Einrichtungen des Servicewohnens, bei ambulanter Pflege und Betreuung im eigenen Wohnraum und in Wohngemeinschaften zu berücksichtigen. Senator Wersich: „Im Bereich des sogenannten Betreuten Wohnens benötigen wir mehr Transparenz und bei massiven Problemen auch Eingriffsmöglichkeiten. Die im Gesetz vorgesehenen Mindestanforderungen wie eine regelmäßig vor Ort erreichbare Betreuungsperson oder die technische Voraussetzung für einen Hausnotruf tragen den Wünschen der Bewohner Rechnung und sind in der Regel problemlos umzusetzen.“

Unter http://www.hamburg.de werden Hintergrundinformationen zum Gesetz sowie zur Situation pflegebedürftiger und behinderter Mensche in Hamburg gegeben.