Berlin – Seit Monatsbeginn gelten neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel, die gesetzlich versicherte Patienten von ihren Krankenkassen erstattet bekommen. Anlass dafür ist die Anpassung von Festbeträgen (Erstattungshöchstbeträgen). Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Laut dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurden 84 Festbetragsgruppen zum 1. April 2010 angepasst. In 43 von diesen 84 Gruppen wurden zugleich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt.
Gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen dann keine Zuzahlung leisten, wenn der Pharmahersteller diese Zuzahlungsbefreiungsgrenze typischerweise 30 Prozent unter dem Festbetrag tatsächlich unterschreitet. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten ansonsten 10 Prozent des Arzneimittelpreises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung ist immer begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlung für die Kassen einzusammeln und an diese weiterzuleiten.
Im Gegensatz zur Festbetragsregelung gilt eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher Krankenkassen: Jede Kasse kann nach Abschluss eines Rabattvertrages ihre Versicherten zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett (100 Prozent) von der Zuzahlung zu den betroffenen Präparaten befreien. Da die AOK, die TK und andere Kassen zum 1. April neue Rabattverträge in Kraft gesetzt haben, kann sich auch hierbei die Zuzahlungshöhe ändern. Der Apotheker erkennt anhand seines Computerprogramms, ob ein Präparat zuzahlungsfrei ist oder nicht.
Eine Liste mit allen zuzahlungsfreien Arzneimitteln steht auf http://www.aponet.de
Diese Pressemitteilung und weitere Informationen stehen unter http://www.abda.de