Berlin – Am 1. Dezember 2010 ist eine neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Das sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen (hochentzündlich, giftig, ätzend, krebserzeugend u.a.).
Mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung erfolgte eine Anpassung an das geltende EU-Binnenmarktrecht für Chemikalien ( EG-REACH- und EG-CLP-Verordnung).
Die neue Verordnung wurde an die nun EU-einheitlichen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung angepasst. So werden neue Gefahrenpiktogramme und andere Signalworte verwendet.
Stoffe müssen seit dem 1. Dezember 2010 neu eingestuft und gekennzeichnet sein. Für Gemische bzw. Zubereitungen gibt es eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt können Gemische bzw. Zubereitungen nach EU-Recht oder wie bisher nach der GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet werden.
Deshalb können sich in der Übergangszeit Probleme für Anwenderinnen und Anwender sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben, denn es wird in vielen Fällen bis zu Juni 2015 keine einheitliche Kennzeichnung und Einstufung in den Betrieben und somit bei Verbraucherprodukten geben.
Herstellungs- und Verwendungsverbote für Gefahrstoffe werden nun weitgehend in einem Anhang der EU-Verordnung (REACH) geregelt. Die GefStoffV enthält hauptsächlich nur noch rein nationale Einträge, wie z.B. zu Asbest.
Weitere Informationen unter http://www.bmas.de und http://www.baua.de