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Änderung des Landespflegegesetzes – Sonderregelung zur stationären Pflege beseitigt

Pressemitteilung

Hamburg – Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung einen Gesetzentwurf beschlossen und in die Bürgerschaft ein­gebracht, mit dem die Ungleichbehandlung der häuslichen Pflege mit der Pflege in Pflege­heimen reduziert wird. Durch die Änderung wird zum 1. Juli 2010 eine Vorschrift im Landespflegegesetz wegfallen, die eine spezielle Lan­desleistung zur Übernahme der Wohnkosten („Investitionskosten“) in Pflegeheimen vorsieht. Damit werden – wie in der häuslichen Pflege – die Wohnkosten bei Bedürftigkeit mit Hilfe von Wohngeld, Grundsicherung im Alter und Sozialhilfe finanziert. Die Gesetzesänderung, die einen Fehlanreiz zum Heimeinzug beseitigt, stellt darüber hinaus einen notwendigen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung dar.

Bei Pflegebedürftigkeit trägt die Pflegeversicherung bis zu einem gesetzlich festge­legten Höchstbetrag die Kosten der Pflege. Für die Kosten des Wohnens und Lebens kommen die Pflegebedürftigen grundsätzlich selbst auf. Sollten sie dazu aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen nicht in der Lage sein, werden die Kosten ganz oder teilweise aus Wohngeld, Grundsicherung im Alter und Sozialhilfe durch die Stadt übernommen.

Auf Grund des Landespflegegesetzes von 1996 gab es bisher für die Unterbringung im Pflegeheim eine Sonderregelung, die „einkommensabhängige Einzelförderung“. Anders als in der Sozialhilfe war hier geregelt, dass bei der Übernahme des Investiti­onskostenanteils im Heimentgelt (entspricht in etwa der Kaltmiete in der eigenen Häuslichkeit) zwar das Einkommen des Pflegebedürftigen voll angerechnet wird, vom Vermögen aber 7.800 statt 2.600 Euro verbleiben und unterhaltspflichtige Kinder keinen Beitrag leisten müssen. Diese Ungleichbehandlung wird durch die Änderung des Lan­despflegegesetzes beseitigt.

Während unmittelbar nach Einführung der Pflegeversicherung 1995 außer Hamburg noch sechs Bundesländer eine solche spezielle Förderung eingeführt hatten, sind es mittlerweile nur noch drei. In zehn Ländern hat es eine Einzelförderung nie gegeben, in drei weiteren Ländern (Bremen, Niedersachsen, Saarland) wurde sie bereits be­endet.

Die Änderung des Landespflegegesetzes hat weder Auswirkungen auf die Heiment­gelte selbst, noch auf die Investitionsrefinanzierung der Pflegeheimträger oder auf die Qualität des Wohnens.