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Muster-Antrag an Unfallkasse für geschädigte Organlebendspender

Pressemitteilung

Berlin – Regelmäßig kontaktieren geschädigte Nierenlebendspender die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.), um sich über ihre Rechte zu informieren. Viele sind vor der Spende durch die Entnahmeklinik unzureichend über die versicherungsrechtliche Seite der Organlebendspende aufgeklärt worden. Auch berichten viele Geschädigte, dass die Mediziner der eigenen Transplantationsklinik oder der eigene Hausarzt wenig Interesse haben, bei Problemen nach der Spende unterstützend tätig zu werden.

Die IGN e. V. hat im August 2023 mit der Veröffentlichung der “Versicherungsrechtlichen Informationen” im Magazin auf ihrer Website www.nierenlebendspende.com diese Lücke geschlossen.

Dennoch blieben für geschädigte Nierenlebendspender viele individuelle Fragen zur konkreten Beantragung des Versicherungsschutzes offen. Daher haben die Berater und kooperierenden Rechtsanwälte der IGN e. V. in der Vergangenheit viele Fälle begleitet.

Um den stetig zunehmenden Beratungsaufwand effizienter zu gestalten, haben der 1. Vorsitzende Ralf Zietz und der Beirat Rechtsanwalt Martin Wittke, u. a. Fachanwalt für Sozialrecht, erstmalig einen Muster-Antrag Unfallkasse für geschädigte Organlebendspender entwickelt.

Dieser Muster-Antrag kann zusammen mit einem zugehörigen Beiblatt mit Erläuterungen im Downloadbereich auf der Website der IGN e. V. www.nierenlebendspende.com heruntergeladen werden. Auch wenn dieser Antrag den Zugang u. a. zur finanziellen Unterstützung geschädigter Organlebendspender erleichtern soll, empfiehlt die IGN e. V. dennoch, die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Sozialrecht. Dieser sollte mit den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der Organlebendspende vertraut sein.

Die IGN e. V. unterstützt potentielle Nierenlebendspender vor der Spende bei der Entscheidungsfindung und begleitet geschädigte Spender und – falls gewünscht – deren Rechtsanwälte während der zivil- und sozialrechtlichen Klärung der gesundheitlichen Folgen des Nierenverlustes.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienen dem „Schutz des Spenders vor sich selbst”. Bundesgerichtshof am 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17)