Stuttgart – Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied kürzlich in Bezug auf das Arzneimittel Albiglutid in einem einstweiligen Verfahren, dass eine Mischpreisbildung rechtswidrig sei, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss bei einer Patientengruppe einen Zusatznutzen erkannt und zugleich bei einer oder mehreren anderen einen Zusatznutzen verneint hat. Geklagt hatte der GKV-Spitzenverband.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat am Mittwoch (26. April 2017) eine Pressekonferenz zum Thema mit dem Titel „Gericht: Erstattungsbetrag für Arzneien darf kein Mischpreis sein – Folgen für Ärzte gravierend“ veranstaltet.
Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg äußert sich dazu wie folgt:
„Die Eilentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg weist in die richtige Richtung. Die gelebte Praxis von Pharmaunternehmen, ihr neu auf den Markt gekommenes Arzneimittel nach abgeschlossener Preisverhandlung mit dem Spitzenverband der Krankenkassen bei Ärzten als ‚stets wirtschaftlich’ zu bewerben, wird von der AOK Baden-Württemberg seit jeher kritisch gesehen. Schließlich sind Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit immer patientenindividuell vom verordnenden Arzt zu beurteilen.
Für verordnende Ärzte bedeutet die vom Gericht gefällte Eilentscheidung keinen Eingriff in die Therapiefreiheit. Der Arzt verantwortet schon immer und ausnahmslos die für den konkreten Patienten ausgewählte Arzneimitteltherapie. Das verordnete Arzneimittel ist dabei stets und vorher mit verfügbaren Alternativen abzugleichen. Spricht kein qualitatives Argument für die Verordnung eines teureren Arzneimittels, so ist im Sinn der Solidargemeinschaft und des Wirtschaftlichkeitsgebots seit jeher die günstigere Alternative zu verordnen.”