Eschborn – Johanniskrautpräparate aus Supermärkten und Drogerien entsprechen nicht immer den gesetzlichen Anforderungen an freiverkäufliche Arzneimittel. Das zeigt eine Stichprobe des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker e.V. (ZL), bei der freiverkäufliche Arzneimittel mit Johanniskrautextrakten mit apothekenpflichtigen Präparaten verglichen wurden. Die Wirksamkeit gegen depressive Verstimmungen und leichte Depressionen ist nur für Extrakte des Echten Johanniskrauts (lateinische Bezeichnung: Hypericum perforatum L.) nachgewiesen. Das ZL konnte zeigen, dass verschiedene Johanniskrautpräparate aus Supermärkten und Drogerien Extrakte einer anderen Johanniskrautart aus China enthielten. Diese Extrakte entsprechen aber nicht den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs und sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Verträglichkeit nicht untersucht. Zudem sind freiverkäufliche Präparate niedriger dosiert als apothekenpflichtige.
Dazu Professor Dr. Schubert-Zsilavecz, Wissenschaftlicher Leiter des ZL: Verbraucher können die Qualität eines Extrakts ohne den fachlichen Rat des Apothekers nicht beurteilen. Wer freiverkäufliche Arzneimittel in einem Supermarkt oder einer Drogerie kauft, muss sich alleine auf die Aussagen des Herstellers verlassen. Dass Ausgangsmaterial benutzt wird, das nicht den offiziellen Qualitätsanforderungen entspricht, ist inakzeptabel. Es ist überfällig, dass solche Produkte mit Ramschextrakten endlich aussortiert werden. Das ZL hat seine Stichprobe in der aktuellen Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht.
Die nach § 109a Arzneimittelgesetz traditionell zugelassenen pflanzlichen Arzneimittel müssen bis Ende April 2011 vom Markt genommen werden. Pflanzliche Extrakte, die danach legal in Verkehr gebracht werden, müssen nach den Kriterien einer EU-Richtlinie zugelassen sein.
Die Pressemitteilung und weitere Informationen unter http://www.abda.de und http://www.pharmazeutische-zeitung.de